Gunter Gudian 240 Diese Grundeinstellung konnte sich mit dem Anfang des 19. Jahrhunderts Erreichten — gleichberechtigte Teilarbeitsgebiete — nicht begniigen. Wer vom höheren Wert des deutschen Rechts iiberzeugt war, muBte iiber kurz oder lang dazu kommen, die vollständige Abschaffung des römischen und seine Ersetzung durch deutsches Recht zu wiinschen. Die zunehmende Kritik an der formaljuristischen Position der Pandektenwissenschaft und der Trend zu in der Germanistik schon seit langem beheimateten Vorstellungen muBte diesemWunsch neuen Auftrieb verleihen. Es war das Schicksal der Germanistik, daB sie — obwohl sie sich fiir „moderner“ hielt als die Pandektenwissenschaft und es vielleicht in mancher Hinsicht auch war —ihre meist nur global und schlagwortartig umrissenen Ziele nicht hinreichend zu konkretisieren und eine inhaltlich und dogmatisch iiberzeugende Alternative nicht zu entwickeln vermochte. Die Ersetzung des römischen durch deutsches Recht blieb ein Traumund wurde bisweilen zum Trauma, oder war es von Anfang an.®® Je weiter es mit der Germanistik als Wissenschaft begab ging, desto mehr wurde freilich fehlender EinfluB durch hochtönende Worte ersetzt,®® bis hin zu Identifizierung von deutschem bzw. germanischen Recht und sozialem Fortschritt.®" Angesichts der positivistischen Einstellung des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts und der wohl von den meisten geteilten Uberzeugung, die Idealisierung der Antike und die Abwertung jeder späteren Umgestaltung verkenne, „daG die Um- und Ausdeutung der Quellen mit alien ihren Irrtiimern und Willkiirllchkeiten der BelebungsprozeB war, der allein das römische Recht befähigte, seinen neuen Anteil an der Weltherrschaft zu erringen“ (Die historische Rechtsschule und die Germanisten, S. 15), reicht allein schon fiir sich als tragfähige Begriindung fiir die Einbeziehung der nicht römischrechtlichen Komponente unserer Rechtsentwicklung aus. Die eigentliche Kalamität und der innere Grund fiir die auf beiden Seiten zu findende Uberschätzung der eigenen Diziplin liegt — abgesehen von hie grenzenloser Idealisierung der Antike und da nationalem Uberschwang — in der historisch bedingten strengen Trennung der beiden Arbeitsbereiche und der Einseitigkeit, mit der viele sich auf ihr Fachgebiet beschränkten. Vgl. dazu auch Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (Anm. 2), S. 378, zu Anm. 1, mit weiterer Literatur. Das Wortspiel findet sich bei Gagnér (Anm. 22), S. 55. Vgl. dazu insbesondere Schlosser (Anm. 58), S. 508 ff. Vgl. z.B. Gierke, Die soziale Aufgabe des Privatrechts (Anm. 63), S. 12: „An den germanischen Rechtsgeist also wenden wir uns, wenn wir vor einer Neuordnung unseres Privatrechts stehen, und von ihm empfangen wir die Mahung, der sozialen Aufgabe eingedenk zu sein, die das Privatrecht in der heutigen Gesellschaft zu lösen hat.“ Noch pointierter Hans Schreuer, Deutsches Privatrecht, 1921, S. 18: „Unser Privatrecht wird deutsch sein oder wir gehen zugrunde“ (zitiert nach Schlosser (Anm. 58), S. 510). — Gierke deswegen zu den Wegbereitern des Nationalsozialismus zu zahlen (so Hans Hattenhauer, Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts — Zwischen Hierarchic und Demokratie, 2. Aufl. 1980, S. 301, Randnote 632), erscheint indes sehr fragwiirdig. Wesentlich positiver urteilt in neuester Zeit wieder Susanne Pfeiffer-Munz, Soziales Recht ist deutsches Recht — Otto von Gierkes Theorie des
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