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Die DEUTSCHE Rechtswissenschaft 239 Der Geist der Quellen, die Romanisten und Germanisten bearbeiteten, beeinfluBte auch ihre rechtspolitische Einstellung. Im Gegensatz zum individualistischen römischen Recht sah die mittelalterliche Lebens- und Rechtsordnung den einzelnen völlig eingebunden in seine soziale Umwelt. Seine soziale und rechtliche Stellung bestimmten sich aus der Gemeinschaft heraus, in der er lebte. Infolgedessen gerieten die Germanisten im 19. Jahrhundert zunehmend in rechtspolitischen Gegensatz zu den das Feld beherrschenden Romanisten. Beriihmt geworden sind die 1889 geäuBerten Worte Otto V. Gierkes, des bedeutendsten Vertreters der Germanistik zu Ende des vorigen Jahrhunderts, gewissermaBen die Antithese zu dem oben zitierten Satz Windsclieids: „In unserem öffentlichen Recht muB ein Hauch des naturrechtlichen Freiheitstraumes wehen, und unser Privatrecht muB ein Tropfen sozialistischen Dies durchsickern“.®^ Der genannte rechtspolitische Gegensatz zur Pandektenwissenschaft leitet zu einer neuen Dimension der Germanistik iiber, die, von Anfang an in ihr mit angelegt, unter dem EinfluB eben dieses Gegensatzes verstärkt hervortrat. Romanistik und Germanistik sind bislang als verhaltnismäBig klar abgegrenzte, einander ergänzende Arbeitsbereiche dargestellt worden. Diese Gleichberechtigung, wie sie etwa in der oben geschilderten Lehre Savignys von den Wurzeln des Rechts zuni Ausdruck kommt, hat sich die Germanistik indes erst erkampfen miissen. Die zwischen 1450 und 1550 sich vollziehende Rezeption des römischen Rechts in Deutschland, als deren Hauptwesensmerkmal heute die Verwissenschaftlichung der Rechtspflege gesehen wird, hatte zunächst zur unbeschränkten Herrschaft einer auf dem römischen Recht basierenden juristischen Methode gefuhrt. Mit ihrem Ziel, fiir die Interpretation und Erganzung der nicht auf römischrechtlichen Ursprung zuriickgehenden Rechtssatze ein eigenes, auf deutschrechtlichem Gedankengut basierendes Rechtssystem zu schaffen, bezog die Germanistik von vornherein Frontstellung gegen ihre Schwesterwissenschaft. In ihrer Motivation spielte dabei ein nationalistisches Element, namlich die Ablehnung des römischen Rechts als fremd und deshalb schlecht und die Idealisierung der eigenen Rechtstradition, eine wesentliche Rolle.®'* Die soziale Aufgabe des Privatrechts, Berlin 1889. Neudruck in: Deutsches Rechtsdcnken, herausgegeben von Erik Wolf, Heft 1, 1943, hier S. 10. Es handelt sich um eincn Vortrag, den Gierke 1889 in der Juristischen Gcsellschaft zu Wien gehalten hat. Vgl. dazu nur Otto v. Gierke, Die historische Rechtsschule und die Germanisten, 1903 (Neudruck 1973), S. 19: „Die Quelle ihrer (scil. der Germanisten) Starke war der nationale Gedanke. Von vornherein faBten sie den Kampf fiir das deutsche Recht als eincn Teil des Ringens der Nation um voile Wiedergewinnung ihres Selbst auf.“ Zum politischen Ståndort germanistischer Bestrebungen eingehend Ernst-Wolfgang Bockenförde. Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert, 1961, S. 74 ff. — Um MiBverständnissen von vornherein vorzubeugen: Die Germanistik beruhte nicht nuT auf dem nationalen Aspekt. Gierkes Savigny gemachter Vorwurf zum Beispiel, die

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