Die DEUTSCHE Rechtswissenschaft 235 fassen und darzustellen. Fiir Savigny und seine Schuler —die sogenannten Romanisten — war die Stufe der Vollendung identisch mit dem antiken römischen Recht. Infolgedessen suchten sie aus ihm sowohl die einzelnen rechtlichen Begriffe wie deren Zusammenspiel, das Rechtssystemimganzen, zu destillieren und in entsprechenden Lehrbiichern darzustellen. Savigny nannte seln diesbezugliches Werk, wie gesagt, „System des heutigen römischen Rechts“, sein Schuler Georg Friedrich Puchtadagegen griff mit seinem 1838 erschienenen „Lehrbuch der Pandekten“ wieder die schon von Thibaut verwendete Bezeichnung auf, die sich dann fiir den Rest des 19. Jahrhunderts fest einbiirgerte. Von diesem Titel ihrer Lehrbiicher her hat die von den Romanisten im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts — unter denen vor allem Bernhard Windscheid zu nennen ist — vertretene Richtung den Namen Pandektenwissenschaft erhalten. Savignys Forderung eines more geometrico konstruierten, aber aus den römischen Quellen geschöpften Rechtssystems wurde vor allem von Puchta methodologisch vervollkommnet. Die erarbeiteten Rechtsbegriffe wurden nach den Regeln der formålen Logik hierarchisch geordnet, insofern der ,,Begriffspyramide“ Christian Wolffs (des Flauptexponenten des Vernunftrechts um die Mitte des 18. Jahrhunderts) in nlchts nachstehend. Die dem Obligationen-, Sachen-, Familien- und Erbrecht gemeinsamen Regeln wurden in einem Allgemeinen Teil zusammengefaBt. Dieses fiinfteilige sogenannte Pandektensystem bestimmte spater auch den Aufbau des BGB. Ganz im Sinne der herkömmlichen — wie oben gezeigt, auch von Savigny vertretenen — Vorstellung garantierte dieses System Vollstandigkeit. War es einmal erstellt, so reduzierte sich Rechtsanwendung —theoretisch — auf die Subsumtion gegebener (konkreter) Sachverhalte unter die (abstrakten) Tatbestande der in dieseni System enthaltenen rechtlichen Begriffe. Die dem zugrundeliegende Vorstellung wird heute als „wissenschaftlicher Positivismus“ oder besser als „rechtswissenschaftlicher Formalismus“ bezeichnet. Anfang des 20. Jahrhunderts erfand eine den angeblich lediglich „mechanischen“ Vorgang der richterlichen Subsumtion bekämpfende Richtung dafiir das pejorativ gemeinte Schlagwort „Begriffsjurisprudenz“. Man warf der so apostrophierten Pandektenwissenschaft vor, fiir die Funktion des von ihr konstruierten Rechts im taglichen Leben, 1798—1846. Vgl. Stintzing—Landsberg III 2 Text, S. 439—461, und neuerdings Joachim Bohnert, Uber die Rechtslehre Georg Friedrich Puchtas, 1975. System dcs Pandcktenrechts, 1803 (vgl. oben, Anm. 11). ''® 1817—1892. Sein _Lehrbuch des Pandektenrechts" erschien 1826—1870. Vgl. StintZING—Landsberg III 2 Text, S. 854—865, und Erik Wolf (Anm. 3), S. 591—621. Es gcht zuriick auf den von Georg Arnold Heise (1778—1851) im Jahre 1807 veröffentlichten „GrundriB eines Systems des gemeinen Zivilrechts“, vgl. Stintzing— Landsberg III 2 Te.\t, S. 89 und 95—97.
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