Bernhard Diestelkamp laubt er doch einige zusammenfassende Bemerkungen. Gesetzesbegriff wie Funktion der Gesetzgebung sind untrennbar verbunden mit der verfaBten Ordnung des Staates. Die Befugnis zur Normsetzung bedeutet die Möglichkeit, die Verhältnisse des einzelnen Staatsbiirgers wie des Gemeinwesens insgesamt regulierend lenken zu können. Der Grundsatz der GesetzmaBigkeit der Verwaltung und der Bindung der Richter an Recht und Gesetz verschaffen dem Gesetzgeber die Rolle des obersten Lenkungsorgans der Rechtsordnung. Deshalb ist die Auseinandersetzung um diese noch im 18, Jahrhundert als „Majestätsrecht“ bezeichnete Funktion zentral fur den Zustand der jeweiligen Staatsordnung. InDeutschland zwingt die federative Grundstruktur zur Aufteilung zwischen Reich/Bund und Ländern. Zudem aber geht es um die Monopolisierungsversuche der Normsetzung zugunsten des Parlaments, die aber nur voriibergehende Erfolge zeigten. Das Verordnungsrecht der Regierung hat in Deutschland immer eine besonders Starke Rolle neben demGesetzgebungsrecht des Parlaments gespielt. 221
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