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Die DEUTSCHE Reichsgesetzgebung 219 Normsetzung monopolisierte."^ Allerdings gibt es auch und gerade heute noch die Notwendigkeit, daC die Regierung Rechtsverordnungen erlasseii mufi, weil der Bundestag nicht auf alien Gebieten tätig werden oder gar alle Einzelheiten festlegen kann. Doch hat die Verfassung die Exekutive insofern gebunden, als sie durch Bundesgesetz zum ErlaB solcher Verordnungen ausdriicklich ermächtigt sein muB, wobei „Inhalt, Zweck und AusmaB der erteilten Ermächtigung imGesetz bestimmt werden“ miissen/® Der verfassungsgebende Parlamentarische Rat hat damit Folgerungen aus den Erfahrungen von Weimar mit dem MiBbrauch von Ermachtigungsgesetzen gezogen. Doch trotz dieser Vorsorge hat die Regierung mittlerweile den Bundestag als Normgeber welt iiberflugeltJ^ Uberwogen 1949/50 noch die vomBundestag beschlossenen Gesetze die von der Bundesregierung erlassenen Verordnungen, so kam es schon im Jahre 1960 zur Umkehrung dieses Verhältnisses bis zumJahre 1970, in dem die Zahl der Verordnungen das Dreifache der beschlossenen Gesetze ausmachte. Nimmt man die Bekanntmachungen und Erlasse hinzu, so wird das Bild einer trotz der Intention der Verfassung wenigstens zahlenmäBig uberwiegenden Normsetzung durch die Exekutivenoch klararJ® Neben der Unterscheidung zwischen formellem und materiellem Gesetz gibt es noch zwei weitere Momente, die fiir das Verständnis der deutschen Gesetzgebungsgeschichte bedeutungsvoll sind. Zunächst geht es um die Frage, welche Materien durch ein Gesetz normiert werden sollten. Das Biirgertum war zu Anfang des 19. Jahrhunderts daran interessiert, normierende Eingriffe in Freiheit und Eigentum des einzelnen Staatsbiirgers iiber die Legislative mit kontrollieren zu können. Dem lag die Anschauung zugrunde, daB der Gesetzgeber nur eingreifend aber nie gewahrend tätig Vgl. Denninger (wie Anm. 57) Bd. 2, 1979 rororo-studium 121, S. 35 ff. Diese Aussage beruhrt nicht den Umstand, daB an der Bundesgesetzgebung der Bundesrat, das federative Organ der Bundesverfassung, in gewissem Umfange beteiligt ist. Ebenso bleibt hier unbeachtet, daB Bundesverfassungsgerichtsurteile in bestimmten Fällen Gesetzeskraft haben und auch imBundesgesetzblatt verkiindet werden. "® Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG. 77 Verordnungen Bekanntmachungen Gesetze 1949/50 93 1955 118 1960 116 1965 202 1970 105 Einc in dieser Bctrachtung nicht beriicksichtigte Entwicklung sei wenigstens erwähnt. Es geht dabei um Normsetzungen mit bundesweiter Wirkung durch Verträge zwischen den Ländern — teils mit, teils ohne Beteiligung des Bundes. Auf diesem Probicmfeld iiberkreuzen sich die verfassungsrechtlichen Komplexe Gesetzgebungskompetenz Länder ./. Bund und Legislative ./. Exekutive. 67 39 55 175 135 117 172 215 350 297

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