RS 7

Die DEUTSCHE Reichsgesetzgebung 217 Zwar gab es dann bis zum Jahre 1932 eine Unterbrechung dieser Praxis. Aber umso gravierender wurde dann der Riickgriff in der Anfangsphasc des III. Reiches durch das Ermachtigungsgesetz vom 24. Marz 1933.*^*’ Der zweite Problembereich war durch die Reichsverfassung selbst geschaffen worden mit dem Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten,®” durch das sogar wichtige Grundrechte auBer Kraft gesetzt werden konnten. Hatte die Ermächtigungsgesetzpraxis die Anfangsphase der Weimarer Republik legislatorisch entscheidend gepragt, so stand die Endphase nach der Reichstagsauflösung vom 18. Juli 1930 imZeichen des präsidentiellen Notverordnungsrechtes,*^® das dabei eine in der Verfassung so nicht vorgesehene Ausweitung erfuhr. Waren somit beide Instrumente — Ermachtigungsgesetz wie Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten —schon in der Weimarer Republik nicht voll verfassungskonform genutzt worden, so ergriffen die Nationalsozialisten sie nach ihrer Machtergreifung am 30. Januar 1933 und weiteten sie nunmehr wahrhaft verfassungswidrig zur endgultigen Entmachtung und Ausschaltung des Parlamentes aus.®® Unter Hinweis auf den Reichstagsbrand vom Vortage brachte der Reichskanzler Hitler den Reichspräsidenten von Hindenburg dazu, am 28. Februar 1933 eine Notverordnung „Zum Schutz von Volk und Staat“ zu erlassen, durch die wichtige Grundrechte beschränkt oder auBer Kraft gesetzt wurden.'^® Den entscheidenden Schlag gegen den Reichstag als Gesetzgebungsorgan des Reiches fiihrte Hitler aber mit dem Ermachtigungsgesetz vom 24. März 1933, das den beschönigenden Titel „Gesetz zur Behebung der Not von Mit diesem vom Reichstag — wenn —beschlossenen Gesetz iibertrug dieser seine Gesetzgebungskompetenz auf die Reichsregierung. Obwohl dies nur eine voriibergehende Lösung sein und das Gesetz nur bis zum 1. April 1937 gelten sollte, war es doch die endgiiltige Umwandlung der parlamentarischen Verfassungsordnung von Weimar in den Fiihrerstaat des Dritten Reiches. Die Geltung des Gesetzes wurde immer wieder verlängert, so daB der Reichstag bis zum bitteren Ende am 8. Mai 1945 nie wieder echte Gesetzgebungsfunktionen erhielt. Volk und Reich“ trägt.'^^ auch unter illegalen Um.ständen Text: Huber, Dokumente (wie Anm. 11), Bd. 3, S. 604 Nr. 526. 67 Artikel 48 Abs. 2 WRV. Huber, Dokumente (wie Anm. 11), Bd. 3, S. 161 f. Nr. 159/4. Vgl. dazu: Bracher (wie Anm. 5), Bd. 1, S. 38 ff. 57ff. Vgl. Bracher (wie Anm. 5), Bd. 1 S. 119 ff. 76 Text: Huber, Dokumente (wie Anm. 11), Bd. 3, S. 602 Nr. 524. 77 Vgl. Anm. 66. Bemerkenswert erscheint, daB die Formel von der „Not von Volk und Reich“ dem Ermachtigungsgesetz vom 8. Dezember 1923 entnommen worden ist, womit die verhängnisvolle Kontinuität auch äuBerlich erkennbar wird. 7- Vgl. Br.\cher (wie Anm. 5), Bd. 1 S. 213 ff., 222 ff. 68 60

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=