Die DEUTSCHE Reichsgesetzgebung 209 gesetzbuch (1861—1865) zwar gemeinsam beraten und schlieBlicli verabschiedet werden; ihr Inkrafttreten als Gesetze verdankten sie aber nicht diesen Akten sondern den nachfolgenden Beschlussen der in den einzelnen deutschen Staaten fiir die Gesetzgebung zustandigen Organed^ Diese Vorgeschiclite macht es verständlich, daB bei der Griindung des Norddeutschen Bundes (1866/67)d^ der Vorstufe der Griindung des Deutschen Kaiserreiches (1870/71)d^ die Wahrung der Rechte der Länder gegeniiber deni neuen Ganzen eindeutig im Vordergrund stand. Welche Bedeutung dabei der Gesetzgebung zugemessen wurde, zeigt sich allein daran, daB schon in der Verfassung des Norddeutschen Bundes voni 16. April 1867 der Abschnitt iiber die Bundesgesetzgebung unmittelbar auf die Präambel und die Festlegung des Bundesgebietes folgte.^’^ Die fiir die Kompetenzabgrenzung gefundene Lösung belieB den Bundesstaaten die Gesetzgebung, soweit diese nicht in einem Katalog von 15 Positionen ausdriicklich demBund iibertragen worden war (Artikel 4). Nur den in dieseni Rahmen ergehenden Bundesgesetzen wurde der Vorrang vor den Landesgesetzen eingeräumt (Artikel 2). Auch im Gesetzgebungsvorgang selbst kam der Vorrang der föderalistischen Elemente zum Ausdruck, wenn die Bundesgesetzgebung dem Bundesrat — der aus Vertretern der Bundesstaaten bestand —und dann erst dem Reichstag anvertraut wurde (Artikel 5 Abs. 1). Sachlich wurde dem Bund die Gesetzgebung fur die notwendigsten Organisationsstrukturen des Ganzen,fiir Probleme der länderiibergreifenden Infrastruktur sowie fiir einige Teilgebiete anvertraut, fiir die ** Vgl. WiEACKER (wie Anm. 2), S. 462 ff.; Wesenberg—Wesener (wie Anm. 2), § 27 I. Vgl. Huber (wie Anm. 3), Bd. 3, 2. Aufl. §§ 46 ff. Vgl. Huber (wic Anm. 3), Bd. 3, §§ 51 ff. Text: Huber, Dokumente (wie Anm. 11), Bd. 2, 1964, S. 227 ff. Nr. 187. Artikel 2—5. Artikel 4: Ziffer 1: Freizugigkeit, Staatsangehorigkeit, PaBwesen etc. Ziffcr 2: Zoll- und Handelswesen, Bundessteuern. Ziffer 3: MaaB-, Miinz- und Gewichtswesen, Papiergeld. Ziffer 4: Allg. Bestimmungen zum Bankwesen. Ziffer 7: Schutz des Handels im Ausland und Konsularwesen. Ziffer 12; Beglaubigungen von Urkunden. Ziffer 14: Militärwesen, Kriegsmarine. Ziffer 15: Medizinal- und Veterinärpolizei. Artikel 4: Ziffer 8, 9: Eisenbahn, Land- und WasserstraBen. Ziffer 10: Post- und Telcgraphenwesen. 14
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