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Die DEUTSCHE Reichsgesetzgebung 207 marcks ^ oder das Ermächtigungsgesetz von 1933,^ um nur einige besonders markante Beispiele zu nennen.® Doch sind dies nur die weit herausragenden Gipfel eines viel umfänglicheren Massivs, dessen sonstiger Inhalt noch kaum bekannt ist. Selbst ein grober Gesamtiiberblick iiber die Gesetzgebungsmaterien der Reichsgesetzgebung fehlt noch. Aber auch allgemeinere Probleme der Gesetzgebungsgeschichte haben bisher nur partiell wissenschaftliches Interesse gefunden. So fehlt es selbst an einer Aufarbeitung der Geschichte der Gestzgebungstheorie.'^ Bei anderen Bereichen, wie etwa dem Wandel des Gesetzbegriffs, muBte zwar die historische Dimension einbezogen werden, um die Tendenzwenden deutlich zu machen, wobei aber das Erkenntnisinteresse nicht historisch sondern aktuell rechtspolitisch war und ist. Daher lassen sich nur zu zwei Bereichen nach Literatur und Quellenlage allgemeinere Aussagen machen: Zum einen zur Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Reiches von der der Länder —einem Problembereich, der tief in die besondere Problematik der deutschen Verfassungsgeschichte hineinreicht; zum anderen zur Entwicklung und Veranderung des Gesetzesbegriffs — einem Problembereich, der sich auf der einen Seite hinwendet zur Gesetzgebungslehre, andererseits aber vornehmlich das Verhältnis der Legislative zur Exekutive beriihrt. Auf andere Fragen gibt es nach dem Stand der wissenschaftlichen Diskussion bislang keine oder nur fragmentarische Antworten.® So ware es sicherlich unter verschiedenen Aspekten von gröBtem Interesse, zu wissen. * Vgl. Huber (wie Anm. 3), Bd. 4, § 77. Waiter: Michael Stolleis, Die Sozialversicherung Bismarcks. Politisch-institutionelle Bindungen ihrer Entstehung. In: Bedingungen fiir die Entstehung und Entwicklung von Sozialversicherung. Schriftenreihe fiir Internationales und Vergleichendes Sozialrecht Bd. 3, 1979, S. 387 ff. ^ Vgl. Karl Dietrich Bracher, Stufen der Machtergreifung. Bracher—Schulz— Sauer, Die nationalsozialistische Machtergreifung, Bd. 1, 1962 (Taschenbuchausgabe Ullstein Nr. 2992, 1974), S. 213 ff. ® So gibt es durchaus noch weitere Beispiele fiir die Bearbeitung einzelner Gesetze, auf deren Nennung ich aber verzichten muB, da daraus keine allgemeinen Aussagen abzuleiten sind. ' Vgl. Harald Kindermann, Plan und Methode der Gesetzgebungstheorie. In: Rechtstheorie 9, 1978, S. 229 ff; der (S. 232 ff.) betont, daB es trotz nicht weniger AuBerungen zu diesem Thema im 19. und 20. Jahrhundert nicht zur Ausbildung einer historischen Gesetzgebungstheorie gekommen ist. Selbst die zeitgenossische Gesetzgebungstheorie steht noch am Anfang. Vgl. Peter Noll, Gesetzgebungslehre. rororo-Studium 37, 1973; Rödig—Baden—Kindermann, Vorstudien zu einer Theorie der Gesetzgebung, Bonn 1975; Kindermann, Uberlegungen zu einem zeitgemäBen Verständnis der Kodifikation, in: Rechtstheorie 10, 1979, S. 357 ff. ® Vgl. allgemein die Artikel: Lothar Schmidt, Gesetz. In: Handlexikon zur Rechtswissenschaft, 1972, S. 140 ff.; Hermann Krause, Gesetzgebung, In: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte Bd. 1, 1971 Sp. 1606 ff.

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