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Fiskerätt i Norden 125 Gewöhniich wurde jedoch das Fischerelrecht an Binnengewässern mit dem Grundeigentum verkniipft. Mit zunehmender Formung des Grundstiicksbegriffs wurde das Fischereirecht mehr und mehr dem Grundstiickszubehör zugeordnet, das vom Grundstiick nicht getrennt werden konnte. Grundstiicksfreie Fischereirechte waren jedoch als althergebrachte Fischereirechte möglich und wurden als jordeboksfiskeri, Registerfischereirechte, bezeichnet. In den ältesten skandinavischen Rechten kann das Fischereirecht noch allgemein, d. h. alien Interessenten zugänglich sein; in den späteren Rechten steht es dem Grundstuckseigentiimer zu. Das Fischereirecht an Binnengewässern, Fliissen usw. ist den Anrainern, meist den dörflichen Markgenossenschaften vorbehalten. Das Hälsingerecht schreibt beispielsweise vor, wem das Land gehöre, dem gehöre auch das Wasscr, soweit es nicht durch Kauf davon ausgenommen worden sei. Dieser Grundsatz ist später in die groBen Reichskodifikationen iibernommen worden. Fiir die Seefischerei entwickelte sich die entgegengesetzte Grundregel. Die Fischerei auf hoher See stand gewöhniich alien Biirgern des Landes offen. Von den beiden Grundregeln miissen jedoch verschiedene Ausnahmen gemacht werden. Auch unter dem EinfluB von nationalökonomischen und politischen Gedanken haben sich gegcnläufige Bestrebungen geltend gemacht. Sogar an den Meereskiistcn hat man den Ufereigentiimern ausschlieBliche Fischereirechte zuerkannt. Die technischen Wege zu derartigen Ergebnissen variierten. Es kommen hier seltsame Rechtskonstruktionen vor, die in den verschiedenen skandinavischen Ländern nicht einheitlich waren. In Dänemark verlangte das Königtum fiir sich schon friih ein Regal am Vorstrand, forstranden, das auch die Fischerei umfaBte. Dieses Regal konnte auch an andere Personen iibergehen. Sonderregeln entwickelten sich fiir die Aalfischerei an der Kiiste insoweit, als dem Adel ein Recht auf Errichtung besonderer Aalhöfe zugesichert wurde. In den iibrigen skandinavischen Ländern entwickelten sich spezielle Fischereirechte an Gebieten mit geringer Wassertiefe unmittelbar vor der Strandlinie (vgl. die späteren Regeln iiber den Kontinentalsockel). In Norwegen findet man etwas abweichende Sonderregeln fiir das Wassergebiet, das als marbakke bezeichnet wird. Hinsichtlich der wertvollen Lachsfischerei konnten Anrainern Sönderrechte eingeräumt werden. In Schweden wurden Anrainern der Meereskiisten häufig AusschlieBlichkeitsrechte an der Fischerei vor bestelltem Boden zugebilligt. Die einschlägigen Regeln waren jedoch nicht einheitlich. Die Bauernbevölkerung bemiihte sich um Erweiterungen dieses Sonderrechts. Die wichtigste Stiitze fiir Fischereirechte des Uferanrainers ergab sich fiir Schweden und Finnland aus den der Landwirtschaft gegeniiber positiven Gedanken der Physiokraten, die in den sechziger Jahren des 18. Jahrhunderts zum Durchbruch kamen und lange die öffentliche Debatte und die Ausgestaltung von GesetzgebungsmaBnahmen prägten. Die tatsächliche Bedeutung der physiokratischer Lehren wird in der wissenschaftlichen Debatte zwar unterschiedlich beurteilt. Ohne Zweifel war jedoch ihr EinfluB in Schweden und Finnland erheblich. Typisch ist insoweit die Fischereiverordnung von 1766 mit ihren Vorarbeiten. Das ausschlieBliche Fischereirecht der Ufereigentiimer wurde in ihr erheblich ausgedehnt, und zwar vor allem fiir die Kiistenfischerei. Zugleich wurden entsprechende Regalanspriiche der Krone eingeschränkt. Der Rechtsposition des Anrainers entgegengesetzt war im iibrigen das Prinzip der Fischereifreiheit, das nicht nur die Regeln iiber die Fischerei auf hoher See

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