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Hustruns rätt att låna pengar 17 Zusammenfassung Das Recht der Ehefrau zur Aufnahme von Gelddarlehn einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes aus gustavianischer 2eit Das Eherecht des Gesetzbuches von 1734 galt im groBen und ganzen unverändert bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts. U. a. schrieb es vor, daB der Mann Vormund seiner Ehefrau sein solle. Diese Bestimmung wurde in der schwedischen Lehre und Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts im allgemeinen so verstanden, daB die Ehefrau nicht ohne Zustimmung des Ehemannes zu vermögensrechtlichen Rechtsgeschäften berechtigt sei. Unterschiedliche Auslegungen des Gesetzestextes waren aber möglich. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1795 hielt der Oberste Gerichtshof ein von der Ehefrau gemachtes schriftliches Schuldversprechen fiir giiltig, obwohl die Zustimmung des Ehemannes fehlte. In späteren Entscheidungen von 1804 und 1805, in denen der Ehemann seine Zustimmung zu schriftlichen Schuldversprechen erklärt hatte, kann man meiner Meinung nach zumindest andeutungsweise eine veränderte Einstellung des Obersten Gerichtshofes feststeilen. Eine vierte Entscheidung schlieBlich, die ebenfalls 1805 erging, galt der gleichen Situation wie die Entscheidung von 1795. Diese letztere Entscheidung wird in der vorbereitenden Relation zwar erwähnt — ein damals höchst ungewöhnlicher Vorgang —, aber dennoch bestätigte der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Hofgerichts, das ein schriftliches Schuldversprechen einer Ehefrau, das ohne Zustimmung des Ehemannes gegeben worden war, fiir ungiiltig erklärt hatte. Das Hofgericht meinte, dieser Standpunkt entspreche den Bestimmungen des Gesetzbuches u. a. iiber die Vormundschaft des Mannes iiber seine Ehefrau am besten. Ich meine, dieser Umschwung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist vor allem dadurch bedingt, daB die Romantik um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert in Schweden tatsächlich Geltung zu erlangen beginnt. Das fiihrte zu einer stärkeren Betonung der persönlichen Beziehungen der Ehegatten auf Kosten einer vermögensrechtlichen Betrachtungsweise. Eine gewisse Rolle mögen auch die zunehmenden Forderungen nach gesetzlichen Grundlagen gespielt haben, die u. a. auch in den königlichen Erklärungen zur Auslegung des Gesetzbuches, wie sie in Schweden zu Beginn des 19. Jahrhunderts vorkommen, in Erscheinung treten. 2

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