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De medeltida svenska böterna 107 damit das Vorkommen dieser BuISen in den mittelalterlichen Rechten schlechthin von Interesse sein. Zuerst wird untersucht, was direkt zu den Typen der BuBe gesagt wird, und zwar zum einen in den hier behandelten Rechten, d. h. den Landschaftsrechten des schwedischen Festlandes und den Landrechten und zum anderen in erhaltenen Diplomen. Es zeigt sich hier, daB die groBe Mehrzahl der BuBen nicht bestimmt ist und eine kleinere Zahl als GeldbuBen normiert wird, während sich keine SilberbuBen finden. Dariiberhinaus kommen einige besondere Angaben zu BuBen vor — mark vägna im Helsingerecht, mark heta tre men äro två in den Västgötarechten, lösenmark im Östgötarecht und mark karlgill im Upplandsrecht, die nach dem KLNMallgemein als SilberbuBen verstanden werden. Diese BuBen werden in den Beilagen 1 und 2 besonders behandelt. Die bisherige Behandlung dieser Fragen in der rechtshistorischen Literatur zeigt, daB man den Gedanken zweier verschiedener Arten von mark in den BuBbeträgen im Zusammenhang mit den eben erwähnten speziellen Angaben schon friih akzeptiert hat. Zuerst wurden sie offenbar als zwei Arten des MiinzfuBes, dann aber schon seit dem 17. Jahrhundert als Geldmark und Gewichtmark verstanden. Der Gedanke, daB die nichtbezeichneten BuBen Fälle der Geldmark und auch der Silbermark umfassen, scheint zuerst von W. E. Wilda imJahre 1842 vorgetragen worden zu sein. Mit einzelnen Ausnahmen betrachtete jedoch die rechtshistorische Literatur der folgenden Zeit die nichtbezeichneten BuBen nur als GeldbuBen. Erst in den dreiBiger Jahren dieses Jahrhunderts wurde Wildas Gedanke von T. WennSTRÖM aufgenommen, der in einigen Arbeiten die BuBbeträge der Landschaftsrechte untersucht und die nichtbestimmten Bussen in Geld- und SilberbuBen aufzuteilen versucht hat. Diese Arbeiten sind die einzigen einschlägigen, die voll durchgefiihrt worden sind. Sie sind anscheinend im groBen ganzen von späteren Verfassern akzeptiert worden und haben offenbar der Darstellung im KLNM zu Grunde gelegen. Diese iiberkommenen Ergebnisse und die zu ihnen fuhrenden Erwägungen werden hier näher untersucht. Es zeigt sich, daB die Ergebnisse iiber das Vorkommen von SilberbuBen als sehr unwahrscheinlich bezeichnet werden miissen und daB sich die »Beweise» auf willkiirliche Annahmen zu grunden scheinen. Einige spätere Verfasser, die diese Frage behandelt haben, haben die These von den SilberbuBen ebenfalls nicht untermauert. In den publizierten nachstehenden Beilagen werden die oben erwähnten Spezialausdriicke fiir BuBen behandelt, die allgemein als SilberbuBen ausgelegt werden. Eine Untersuchung der rechtshistorischen Literatur zeigt, daB es in diesem Zusammenhang ursprunglich nur um allgemeine Annahmen ging, die von späteren Verfassern ubernommen und hin und wieder um Beweisversuche ergänzt wurden, die einer Analyse jedoch nicht standhalten. Als Resultat ergibt sich also, daB keine zufriedenstellenden Beweise vorgelegt worden sind, die bestätigen, daB die fraglichen Rechte BuBen in gewogenem Silber vorgeschrieben haben.

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