last wills in the border area of the roman, germanic, and slavic worlds Abgesichert wurden letztwillige Verfügungen vor allem durch Zeugen; deren Zahl variiert sehr stark.73 Strafbestimmungen sind sehr selten. Sie kommen nur im Süden vor, dort jedoch in fast allen Perioden. Auffällig sind (in notariellen Urkunden) die Konventionalstrafen: Es geht hier stets um sehr viel Gold. Man wird daran zweifeln dürfen, ob hier wirklich den Testatoren ein etwaiger Widerruf so teuer wie möglich gemacht werden sollte; es könnte auch traditionelle Formelhaftigkeit dahinter stehen. Geistliche Strafen finden sich nur zweimal: einmal in einer Patriarchenurkunde, mit der die bedingte Vergabung eines Dritten beurkundet wurde,74 und einmal als Androhung des Anathems – merkwürdigerweise in der testamentarischen Verfügung einer ancilla dei, die doch schwerlich über die Befugnis verfügte, gegebenenfalls geistliche Strafen zu verhängen.75 Zeitnahe Abschriften oder Neubeurkundungen sind ausgesprochen selten. Sie mögen vor allem für prozessuale Zwecke gedacht gewesen sein.76 Wenn wir aus alledem eine Summe in knappen Sätzen komprimieren wollten, dann könnten diese Sätze so lauten: In Nord und Süd herrschten erbrechtlich weitgehend übereinstimmende Überzeugungen, aber die Formen der Beurkundung sind deutlich verschieden. Was auch den ersten Blick nach inhaltlichen Unterschieden aussehen mag, ist in sehr 73 Im Süden jedenfalls, soweit überhaupt angeführt, niemals unter drei, zumeist höher bis etwas über 10, in Ausnahmefällen aber auch über 20, letzteres erwartungsgemäß nur bei hochrangigen Personen und gerade in diesen Fällen ganz offensichtlich nicht in Situationen unmittelbarer Lebensgefahr. 74 Maffei 2006, S. 7–8Nr. 4 (1175). 75 Wie oben Anm. 33. 76 Sicherung (?) eines Testaments von 1211 durch notarielle Abschrift 1219: Härtel 2005, S. 248–249Nr. 165 (Vorbemerkung). 98 Schluss Sicherung
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