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last wills in the border area of the roman, germanic, and slavic worlds und unbeglaubigter Niederschriften mit äußerst eingeschränktem Formular, oder gar nur als Klausel zu einem anderen Rechtsgeschäft. Umgekehrt finden sich gerade hier in rund einem Fünftel der Fälle Angaben über die tatsächliche Durchführung einer letztwilligen Verfügung, nicht selten aus Anlass des Begräbnisses oder nach Bereinigung von Einsprüchen oder Usurpationen. Manchmal erfahren wir hier auch von Belehnungen der Erben oder (im Einzelfall) von der gnadenhalber erteilten Genehmigung einer an sich unstatthaften Verfügung.65 Mehrfach werden auch Testamentsvollstrecker benannt66 oder Zeugen des Vollzugs angeführt. Hier am allerwenigsten konnte es zur Entwicklung eines eigenen Formulars für die Abfassung letztwilliger Verfügungen kommen. Diese Traditionsbücher des Nordens wurden (in zahlenmäßig wesentlich geringerem Ausmaß) von den Siegelurkunden abgelöst. Aber auch diese sind wiederholt nicht vom Testator ausgestellt. Immer wieder traten hochgestellte Personen als Aussteller auf und beurkundeten den Willen eines Testators ihrerseits. Es handelt sich immerhin um an die 40 Stück. Bei Vermächtnissen von Frauen war diese Vorgangsweise sogar die Regel, und das auch in Fälschungen.67 Solcherart konnte zugleich – und stärker als in einer Klausel – die (nötige) Zustimmung bzw. Bestätigung eines Herrn ausgedrückt oder überhaupt die Rechtssicherheit erhöht werden. Wenn 1248 der Reichsverweser Otto von Eberstein und der steirische Landschreiber Witigo die Verfügung einer Gräfin von Andechs beurkundeten, so ist in diesem Fall offensichtlich, dass es in diesem Fall auf eine Art öffentlich-rechtliche Anerkennung und Garantie ankam.68 Der Süden hingegen war der Bereich von Carta und Breve, bzw. ab etwa 1200 des notariellen Instruments. Hier konnten sich auch Frauen des öffentlichen Notariats bedienen, ohne sich an einen hochstehenden Herrn wenden zu müssen. Die selbstständige Ausstellung der schon an65 Hauthaler et al. 1916, S. 531–533 Nr. 384 (1167). 66 1230 und 1232 erscheint unter den Testamentsvollstreckern sogar eine der im Testament begünstigten Personen: Härtel 2005, S.249–250Nr. 166; Härtel 1985, S.118–119Nr.U67. 67 Zumal in den Gurker Fälschungen betreffend die Ausstattung durch Hemma wie oben in Anm. 21. 68 Zahn 1903, S. 72–73 Nr. 18. 96

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