reinhard härtel Einer Bedingung zumindest verwandt sind Zweckbindungen, wie Geld für eine Übersee-Reise (für einenscutifer) oder als Ausstattung für den Fall der Heirat (für eine puella).59 Fallweise zeigt sich auch eine gewisse Obsorge für die von einer letztwilligen Verfügung Betroffenen. Die schon erwähnten vom Herzog von Steier dem Herzog von Österreich vermachten Ministerialen mochten freilich auch selbst für eine Sicherstellung ihres rechtlichen Status interveniert haben. Etwas anderes ist es, wenn der Abt von St. Peter in Salzburg garantierte, gewisse seinem Stift auf den Todfall vermachte Hörige niemals als Lehen zu vergeben,60 oder wenn die Äbtissin von Cividale gewisse Güter, die die Witwe eines Schenkers zur Nutzung überlassen bekam, ihrerseits nicht weiterverlehnen durfte.61 1232 vertraute ein Testator seine Ehefrau dem Patriarchen an.62 Auch Freilassung von Hörigen kamvor.63 Nun zur Beurkundung selbst. Im ‚Idealfall‘ gibt der Testator seinen letzten Willen mündlich zu Protokoll.64 In den meisten Zeugnissen eines letzten Willens aber ist der Testator gar nicht derjenige, der selbst für die Beurkundung sorgt. Denn wie schon gesagt, sind von etwa 400 Verfügungen ungefähr 300 erst im Nachhinein durch den kirchlichen Begünstigten in einem Traditionsbuch dokumentiert worden, in Form schlichter 58 Guariglia 1978/79, S. 88–90Nr. 34 (1246). 59 Beides in Härtel 2005, S. 249–250Nr. 166 (1230). 60 Hauthaler 1910, S. 314Nr. 131 (1104–1116). 61 Maffei 2006, S. 7–8Nr. 4 (1175). 62 Und nach dem Patriarchen in zweiter Linie seinemdominus Friedrich: Härtel 1985, S.118– 119Nr. U67. 63 Cividale del Friuli, Museo archeologico nazionale, Pergamene capitolari IIINr. 113 (1233 November 9). 64 Auch in den für gewöhnlich objektiv abgefassten Notariatsinstrumenten schlägt gelegentlich die mündliche Testier-Situation durch, insbesondere dann, wenn wie 1211 beim Testament des Stefan de Foro in Aquileia der Testator als Sprecher eingeführt wird und dann auch tatsächlich in direkter Rede seinen letzten Willen erklärt: ego … volo attestare mea bona; so in Härtel 2005, S. 248–249Nr. 165. 95 Beurkundung
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