RS 33

reinhard härtel Erbenlosigkeit wird über 40mal angeführt; sie kann aber ebenso als Bedingung wie als Anlass auftreten.49 Ausnahmsweise kann auch ein Schiedsspruch Nachlassregelungen als Auflage enthalten.50 Ebenso nur ausnahmsweise erscheint der Eintritt eines Familiaren als Anlass für eine Schenkung auf den Todesfall an das betreffende Kloster.51 Unter den mehr als 400 herangezogenen Dokumenten sind nur etwa 20 ‚echte’ Testamente zumindest annähernd im heutigen Wortsinn. Sie stammen weit überwiegend aus dem Süden; als Testatoren erscheinen Weltliche ebenso wie Geistliche. Die Hauptmasse der Verfügungen hingegen bezieht sich nur auf einzelne Güter oder Güterkomplexe und erscheint meist in einer der zwei schon erwähnten Varianten Schenkung auf den Todesfall und Schenkung (mit Vorbehalten) unter Lebenden.52 Zahlenmäßig einsam an der Spitze steht die Schenkung auf den Todesfall – so in über 200 Texten und damit in mehr als der Hälfte der Urkunden.53 Hier überwog also die unwiderrufliche Bindung des Testators gegenüber dem Prinzip der Widerrufbarkeit. Wesentlich weniger, aber immer noch mehr als 50, sind jene Schenkungen unter Lebenden, welche verschiedene Vorbehalte zugunsten von Ehefrau, Nachfahren usw. enthalten. Im allgemeinen handelt es sich um den Vorbehalt des Nutzgenusses, oder um den Weiterbehalt des verschenkten Gutes gegen Zinsleistung, oder um den Weiterbehalt unter dem Rechtstitel eines Lehens, 49 Als Bedingung entspricht sie der weitverbreiteten Vorstellung der germanischen Rechte, dass eine Person nur beim Fehlen legitimer Nachkommen über ihr Vermögen verfügen kann. 50 Einem Grafen von Görz, der seine Vogteirechte missbraucht und den von ihm beschützten Patriarchen sogar gefangen genommen hatte, wurde 1150 von den Schiedsrichtern eine Schenkung auf den Todesfall aufgetragen, wenn auch bedingt für den Fall von dessen erbenlosem Tod: Jaksch 1904, S. 349–351 Nr. 900. 51 Zehetmayer 2023, S. 295–296Nr. 11–26 (1185–1200). 52 Zu diesen beiden Formen schon Hübner 1888. 53 Auch im Süden gibt es die Schenkung auf den Todesfall, und das sogar in dem am längsten ‚römischen’ Istrien (Marsich 1877/78, S. 324Nr. 2), in diesem Fall zudem mit einem Vorbehalt zugunsten des Sohnes, was einer Abfindung analog zur Regelung der lexFalcidia gleichkommt. 93 Rechtsform

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=