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last wills in the border area of the roman, germanic, and slavic worlds Schließlich können letztwillige Verfügungen außer in eigenen Urkunden oder als Klauseln einzig und allein in begleitenden Dokumenten angesprochen sein. Als der erbenlose Herzog Otakar von Steier 1186 sein Eigengut und seine Ministerialen dem Herzog von Österreich vermachte, hat er darüber offenbar keine eigene Urkunde ausgestellt, wohl aber eineArt Magna Charta zur Sicherung des Rechtsstatus eben dieser Ministerialen und mit Hinweis auf seinen dieser Sicherung zugrundeliegenden letzten Willen.24 Aber es gibt Vergleichbares auch in ungleich kleinerem Rahmen.25 Auch urkundliche Tarnung von Nachlassregelungen kommt vor: Im Friaul wurde im Jahre 1112 ein Verkauf unter so sonderbaren Bedingungen von Nutzungs-, ja sogar Eigentumsvorbehalt für die Kinder der Verkäuferin abgeschlossen, dass hier von einer (getarnten) Regelung zur Sicherung des Nachlasses für die eigenen Kinder auszugehen ist.26 Ebenso mochte 1189 eine Schenkung (in Cividale) mit Rück-Belehnung an den Schenker und alle seine männlichen und weiblichen Erben27 nur eine Absicherung der (gesetzlichen) Erbfolge gewesen sein. – Soviel also zu den Grauzonen. Die dokumentierten Erblasser bzw. Schenker sind in etwa 380 Fällen Männer, in über 10 Fällen Männer gemeinsam mit ihren Ehefrauen, und in immerhin 40 Fällen Frauen allein (hierbei liegt im Süden der Anteil der Frauen gegenüber dem Gesamtdurchschnitt höher). Ein knappes 24 Letzter Druck: Zehetmayer 2023, S. 80–86 Nr. 3-1. Eingehendste neuere Darstellung zur Urkunde: Spreitzhofer 1986. 25 So eine Investitur als Folge von Testaments-Geschäften: Cividale del Friuli, Museo archeologico nazionale, Pergamene capitolari IIINr. 57 (1225 Juli 8). 26 Diesen Kindern wäre das Erbe angesichts der langobardischen Rechtsprofession wohl ohnehin zugestanden, aber es mochten Zweifel an der Durchsetzbarkeit von deren Ansprüchen bestanden haben. Hier wurde also das, was man heute als gesetzliche Erbfolge bezeichnen würde, durch eine Regelung zusätzlich befestigt, dies jedoch aus heute nicht mehr genau nachvollziehbaren Gründen in der Form eines Schein-Verkaufs. Jaksch 1904, S. 223–224 Nr. 548. Zur Bewertung Hausmann 1984, S. 561. 27 Leicht 1897, S. 52Nr.14. 88 Testatoren und Begünstigte

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