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reinhard härtel den, von Adeligen wie von Geistlichen jeglichen Ranges. Hier begegneten sich die sogenannten Traditionsbücher und die Siegelurkunden des germanischen Nordens und das im Wesentlichen notariell geprägte Urkundenwesen des romanischen Südens. Ein besonderes Urkundenwesen slawischer Prägung hat es im untersuchten Raum innerhalb der untersuchten Periode nicht gegeben. Welche Rolle spielen die letztwilligen Verfügungen innerhalb der urkundlichen Überlieferung insgesamt? Einschlägige Überblicke zum angegebenen Raum und für die fragliche Zeit (bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts) gibt es nicht. Die folgenden Ergebnisse sind unmittelbar aus den Quellen geschöpft, im Norden aus flächendeckenden territorialen Urkundenbüchern,4 im Süden nur zum Teil aus solchen5 und mehrfach aus Einzelpublikationen, die aber doch als repräsentativ angesehen werden können.6 Dazu kommt ein einzelner reicher (und weitgehend unpublizierter) Archivbestand.7 Insgesamt wurden über 8000 Dokumente durchgesehen.8 Davon enthalten deutlich über 400 Stück, also gute fünf Prozent, letztwillige Verfügungen, teils als eigentlichen Gegenstand des tische Anbindung des Friaul an Kärnten und noch mehr die zeitweise starke Präsenz von nördlichen Kulturträgern im Friaul zu bedenken, und damit verbunden der Umstand, dass das Friaul manche Entwicklung in seiner italienischen Nachbarschaft nur mit Verzögerung mitgemacht hat. Zum Urkundenwesen in diesem Raum Härtel 1989, S. 879– 926 (und seither noch öfter). 4 Zahn 1875, 1879 und 1903, Jaksch 1896, 1898, 1904, 1906 und 1915, Hauthaler 1910, Hauthaler et al. 1916 und 1918, Martin 1933, Weltin et al. 2008, Zehetmayer et al 2013, Zehetmayer 2017 und 2023, weiters Haider 2011. 5 Schumi 1882/83 und 1884/87, Kandler 1986 (BdeII undIII).. 6 Marsich 1877/78, Leicht 1897, De Franceschi 1924, Della Torre 1979, Guariglia 1978/79, Härtel 1985, 2005 und 2017, Maffei 2006, Bernhard 2006, 7 Cividale del Friuli, Museo archeologico nazionale, Pergamene capitolari (von 1240–1251 bei Guariglia transkribiert). 8 Einige Dokumente waren zweckmäßigerweise von vornherein aus der Betrachtung auszuscheiden, wie das Testament des Grafen Eberhard von Friaul, das eher für Nordfrankreich relevant ist (dazu Lebecq 2015, S. 59–68), und ebenso das ‚Testament‘ des Patriarchen Fortunatus.von Grado, das eigentlich eine Rechtfertigungsschrift ist (vgl. Brunettin 1991, S. 51–123, und Marano 2022). Außer Betracht blieb auch der Sonderfall bei Predelli 1907, S. 368–370. 83 Die Dokumente in Raum und Zeit

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