RS 29

part i • supreme courts • bernhard diestelkamp gerichtssiegel“ vorlegen.24 Damit wies er nach, dass das Hofgericht ein eigenständiger Teil des Königshofs war, der über eine eigene Kanzlei unabhängig von der Königskanzlei und sogar über ein eigenes Siegel verfügte. Auch zeigte er, dass die Hofgerichtsschreiber im Hofsystem bedeutende Funktionen auch außerhalb des Gerichts ausübten. Auch das Vollstreckungssystem in Form von Acht und Anleite konnte Battenberg auf Grund des nunmehr zur Verfügung stehenden Materials umfassend neu erhellen.25 In diesem Zusammenhang edierte er auch das Reichsachtbuch.26 Nachdem Jürgen Weitzel die dinggenossenschaftlichen Struktur der mittelalterlichen Gerichte und damit auch des königlichen Hofgerichts herausgearbeitet hatte,27 konnteauchdieTätigkeitdesKönigsgerichts neu beurteilt werden.Die rapide anwachsende Zahl der gesammelten Urkunden zur Tätigkeit des Königsgerichts widerlegte allein durch ihre überwältigende Fülle die tradierte Meinung, dass das Hofgericht bedeutungslos gewesen sei. Franklin und seine Nachfolger hatten dies nicht sehen können, weil sie diese Quellenmasse nicht kannten. Nunmehr trat deutlich hervor, welche konstruktiven Beiträge das Hofgericht zur Bewältigung jeweils anstehender Probleme geleistet hatte. Einige Grundsatzfragen wie das ‘privilegium fori’ des Klerus in der Praxis des Hofgerichts,28 das Peinliche Strafrecht beim Königsgericht,29 oder die Frage, ob Reichsweistümer normative Quellen waren, konnte ich klären.30 Bis72 24 Friedrich Battenberg, Das Hofgerichtssiegel der deutschen Kaiser und Könige 1235–1451 mit einer Liste der Hofgerichtsurkunden. QFHG. Bd. 6, 1979. 25 Friedrich Battenberg, Reichsacht und Anleite im Spätmittelalter. Ein Beitrag zur Geschichte der höchsten königlichen Gerichtsbarkeit im Alten Reich, besonders im 14. und 15. Jahrhundert. QFHG. Bd. 18, 1986. 26 Friedrich Battenberg, Das Achtbuch der Könige Sigmund und Friedrich III. Einführung, Edition und Register. QFHG. Bd. 19, 1986. 27 Jürgen Weitzel, Dingenossenschaft und Recht. Untersuchungen zum Rechtsverständnis im fränkisch-deutschen Mittelalter. QFHG. Bd. 15/I+II, 1985. 28 Bernhard Diestelkamp, Das ‘privilegium fori’ des Klerus im Gericht des deutschen Königs im 13. Jahrhundert, in: Festschrift für Hans Thieme 1986, 109ff. = Diestelkamp, Recht und Gericht (wie Anm. 7), 109 ff. 29 Bernhard Diestelkamp, Das Gericht des deutschen Königs im Hoch- und Spätmittelalter nnd das Peinliche Strafrecht, in: Festschrift für Rolf Lieberwirth, Rechtshistorische Reihe Bd.80, 1990, 37 ff. = Diestelkamp, Recht und Gericht (wie Anm. 7), 53 ff. 30 Bernhard Diestelkamp, Reichsweistümer als normative Quellen? In: Recht und Schrift imMittelalter, Vorträge und Forschungen Bd. 23, 1977, 281 ff. = Diestelkamp, Recht und Gericht (wie Anm. 7), 307 ff.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=