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Faktoren der Rechtsbildung, die historischen, politischen, öconomischen, ethischen Elemente, mit einemWorte die ganze lebenskräftige rechtsbildende Vergangenheit des römischen Rechts noch in einem zweiten Hauptwerke ausführlich und befriedigend dargestellt hat.DiesesWerk ist der ‚Cursus der Institutionen‘“.66 Puchta schrieb dieses 3-bändigeWerk als „Beihülfe für das Studium des Rechts, und eine Ergänzung desselben“. Es umfasste eine Enzyklopädie, eine römische äußere Rechtsgeschichte, eine Geschichte des römischen Zivilprozesses und eine römische Dogmengeschichte als System und Geschichte des römischen Privatrechts. Die Institutionenvorlesung war zu diesem Zeitpunkt üblicherweise im ersten Halbjahr des Studiums angesiedelt,67 während die hierauf aufbauende Pandektenvorlesung zumeist im zweiten Studienhalbjahr begann. Am Beispiel von Puchtas berüchtigter Ablehnung der freien Stellvertretung lässt sich das Zusammenspiel von PuchtasVorlesungen gut aufzeigen. In seinen Institutionen schilderte Puchta zunächst die ratio der römischenAblehnung freier Stellvertretung: „Die Regel ist eine natürliche, und unter einfachenVerhältnissen, solang sie demVerkehr nicht allzu große Beschränkungen auferlegt, heilsam, da sie die Sicherheit des Rechts begünstigt“. Sodann erläuterte er das „Bedürfnis nachAusnahmen“ durch die „Ausdehnung des juristischen Geschäftsverkehrs der wohlhabenden Bürger über einen großen Theil der bekannten Welt“. Er zählte die römischen Möglichkeiten auf, wodurch das Bedürfnis „Contracte für unsere Rechnung durch Andere abschließen zu lassen, praktisch erreicht“ werde und schloss mit dem Hinweis auf die geringen Nachteile des Durchgangserwerbs in den verbleibenden Fällen. In der nachfolgenden Pandektenvorlesung wurde das Problem im Pandektenlehrbuch auf 1½ Seiten logisch verdichtet: „Daß der Vertragsschließende nicht Subjekt der contrahirten Obligatio werde, sondern unmittelbar durch ihn ein Anderer, ist gegen das Wesen dieses Rechtsverhältnisses“.68 In seinenVorlesungen fügte Puchta auf 2½ Seiten notwendige Ergänzungen hinzu, so diskutierte er die abweichende Ansicht Savignys und dessen seines Erachtens unrichtige Interhan s - p ete r ha f e r kamp 97 66 Adolf August Friedrich Rudorff, Vorrede zur 11.Aufl. von Puchtas Pandekten1871, hier nach Abdruck vor der 12.Aufl. Leipzig 1877, S.VIII. 67 Hermann Ortloff, Methodologie oder Lehre des Studiums der Rechts- und Staatswissenschaft. Nebst deutschen Studien- und Examensordnungen, Braunschweig 1863, s. 109 f. 68 Georg Friedrich Puchta, Pandekten, 3.Aufl. Leipzig 1845, s. 391 (§ 273).

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