nischen Ganzen“ gestalten, „in welchen nichts willkührliches und Zufälliges neben her läuft, sondern jedes Glied an seiner Stelle in das Ganze eingreift“.53 Damit diene PuchtasWerk „den mehr übersichtlichen Pandektenvorlesungen … welche mehr auf die Erklärung des Grundwesens der einzelnen Rechtsverhältnisse und des Zusammenhanges des Ganzen gerichtet sind, als auf eine umfassendere Darstellung“.54 Puchtas Konzept hatte großen Erfolg in der Lehre. Es erschien letztmalig1877in12.Auflage.Anders als etwa die Lehrbücher vonThibaut und Vangerow überlebte es daher seinenVerfasser, sogar um mehr als 30 Jahre, was zeigte, dass viele andere Pandektisten, allen voran Jhering, ihreVorlesung nach Puchta einrichteten. Dieser angesichts der später vielfachen Kritik gerade an diesem Lehrbuch heute schwer verständliche Erfolg wird klarer, wenn die didaktische Aufgabe der Pandektenvorlesung in den Blick genommen wird, die, soVangerow, „eigentliche Basis der juristischen Bildung“55 zu vermitteln. Dies zeigte sich nicht nur in der Tatsache, dass in dieserVorlesung die grundsätzlichen Kenntnisse zu, so Wächter, „Entstehung, Abänderung, Anwendung, Auslegung [und] Ergänzung des positiven Rechts“56 gelehrt wurden, die mit den eigentlichen Pandekten nichts zu tun hatten.Wächter nannte vielmehr die Pandektenvorlesung die „Grundlage für alle Rechtsdisciplinen“, weil dort „der juristische Kopf (so zu sagen) gebildet wird. In den meisten anderen Rechtstheilen lässt sich die volle Rechtskonsequenz nicht in den Grade festhalten,wie auf dem Gebiete des Privatrechts“.57 Man habe die Pandekten „in der Folgerichtigkeit und Sicherheit der Entwicklung nicht mit Unrecht mit der Mathematik“ verglichen. Hier wurde logisches Denken geschult. In Puchtas Lehrbuch ging es folglich nicht um Logik als Mittel der Herstellung, sondern als Mittel der Darstellung des Rechts. Sein gerade auch didaktisches Konzept war, das in seiner Setzung freie Recht auf seine denknotwendigen Folgen zu befragen und es damit in seinem re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 94 53 August Wilhelm Schröter, Rez. Puchta, Pandekten, Kritische Jahrbücher für die gesamte Rechtswissenschaft 4, 1840, s. 298 f. 54 AugustWilhelm Schröter, Rez. Puchta (Fn. 53), S. 290 f. 55 Adolph vonVangerow, Lehrbuch der Pandekten (Fn 10), S. vii. 56 Carl Georg vonWächter, Pandekten, 1. Band, Leipzig 1880, S. vii. 57 Carl Georg vonWächter, Pandekten (Fn. 56), S. vii. v. pande k te nvor l e sung und i n st i tut i one nvor l e sung
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