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Mit Rücksicht auf die wissenschaftliche Behandlung der Rechts bekennt sich Savigny jedoch unmittelbar anschließend zu der Beschränkung darauf, Der 1840 im1. Band des „System“ erschieneneText bildete dann eine weitgehend abgemilderte Fassung. So ist in §52der Gottesbezug nicht mehr enthalten. Das „System“ weist nurmehr verstreut Spuren dieser Bearbeitungsphase des Textes auf. Die Genese des Textabschnitts bietet allerdings einen Beleg dafür, daß Savigny eine Engführung beider Bereiche jedenfalls versucht hat, die Unabhängigkeit derWissenschaft dabei aber hat bewahren wollen. Daß er diesenVersuch schließlich aufgegeben hat, läßt in Betracht ziehen, ob sich Savignys Auffassung von der Beziehung zwischen Recht und Religion womöglich als eine zeitlich begrenzte „Phase“ beschreiben läßt, die etwa 1816 begonnen hätte und jedenfalls in die 1830er Jahre hineingereicht hätte.233 Savignys Verzicht darauf, die Rechtsverhältnisse unmittelbar mit demVerhältnis des Menschen zu Gott in Beziehung zu setzen, hat Kiefner schließen lassen, Savigny habe nur „zeitweilig“ versucht, sein System auf ein religiöses Fundament zu stellen.234 Was im „System“ stehengeblieben ist, verrät aber hinreichend, daß Savigny an der Rückführung des Rechts auf dessen göttlichen Ursprung durchaus festgehalten hat. Überzeugender erscheint daher, nicht von einem grundsätzlichen Wandel der Vorstellung Savignys von demVerhältnis zwischen dem Recht und dem göttlichenWillen auszugehen, sondern davon, daß er es als sinnvoller und mit Rücksicht auf die geschichtliche Rechtswissenschaft kohärenter erkannte, jedem der Konzepte seinen Bereich zuzuweisen. mart i n ave nar i u s 75 „s. 7“. Mit dem Hinweis auf § 7 des „System“ ist die Bemerkung in Band 1 (o. Fn. 151), S. 15 (oben S. 62) gemeint. 232 Savigny, Zweyte Redaction, Bl. 225 r; bei Kiefner, Das Rechtsverhältnis (o. Fn. 227), S. 160: „s. 7“. 233 Sie entspräche dann in etwa der von Strauch, Recht (o. Fn. 159, S. 34 ff.) im Rahmen seiner Periodisierung beschriebenen „Zeit der Individualisierung und Profilierung (1814-1835)“, nur um wenige Jahre verschoben. 234 Kiefner, Das Rechtsverhältnis (o. Fn. 227), S. 170. „diesen Zusammenhang anzuerkennen, und uns der Bestätigung und höherenWürde zu erfreuen, die hierdurch der lezte Grund unsrer Wissenschaft erhält. Sie selbst aber führt ihr unabhängiges Leben für sich, und jede Vermischung verschiedener Gebiete des Denkens kann für die Erkenntniß derWahrheit nur hemmend und verderblich werden.“232

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