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nen mögen, dennoch von ihm beherrscht und durchdrungen sind“,225 sieht Rückert seine letzte, „objektive“, also nicht lediglich subjektive oder vernünftig-autonomeVerankerung des Rechts.226 Daß Savigny sogar denVersuch einer noch weitergehenden Integration derVorstellung vom göttlichen Ursprung des Rechts in seine Dogmatik unternommen hat, belegen dieVorarbeiten zu §52des „System“ über das Rechtsverhältnis.Auf Grundlage der erhaltenen Materialien hat Kiefner gezeigt, wie weitgehend die Religion zwischenzeitlich in Savignys Rechtsdenken Eingang gefunden hatte.227 Zu einem Entwurf („Erste Redaction“) des Abschnitts hatte Bethmann-Hollweg mit Datum vom21. Mai 1838 eine Stellungnahme abgegeben und unter der Überschrift „Begriff des Rechts“ eine Anschauung entwickelt, nach der die Rechtsverhältnisse unmittelbar mit demVerhältnis des Menschen zu Gott in Beziehung stehen.228 Unter dem Eindruck dieser Ausführungen Bethmann-Hollwegs unternahm Savigny eine „Zweyte Redaction“ desTextes unter demTitel „Wesen des Rechts und der Rechtsverhältnisse“,229 die die Feststellung enthält: „DerWille Gottes ist also der tiefere Grund der Sittlichkeit und des Rechts, der Liebe wie der Gerechtigkeit.“230 Und wenig später bemerkt Savigny, interessanterweise als Zusatz am Rande: re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 74 225 Savigny, System, Bd. 1 (o. Fn. 151), S. 54. 226 Rückert, Idealismus (o. Fn. 120), S. 365 f.. 227 H. Kiefner, Das Rechtsverhältnis. Zu Savignys System des heutigen Römischen Rechts: Die Entstehungsgeschichte des § 52 über das „Wesen der Rechtsverhältnisse“, in: Festschrift für Helmut Coing, Bd. 1 (1982), S. 149-176 228 Enthalten in einem Umschlag mit der Aufschrift „Erste Redaction des §52nebst Hollwegs Bemerkungen“ (UB Marburg, Ms. 925/11, Bl. 218 f.); vgl. Kiefner, Das Rechtsverhältnis (o. Fn. 227), S. 156 f.. 229 Es handelt sich um die Materialien „Zweyte Redaction des § 52. Bemerkungen von Puchta u. Hollweg“ (UB Marburg, Ms. 925/11, Bl. 221-230). 230 Zweyte Redaction, Bl.224v; bei Kiefner, Das Rechtsverhältnis (o. Fn. 227),S. 159: „s. 6“. 231 Zweyte Redaction, Bl.225r; bei Kiefner, Das Rechtsverhältnis (o. Fn. 227),S. 160: „Wenn nun hier die Zurückführung des Rechts auf denWillen Gottes als dem Christenthum eigenthümlich dargestellt worden ist, so ist das zu verstehen von dem vollständigen Zusammenhang und dem selben Licht, worin diese Lehre im Christenthum erscheint. Denn als einzelner Schein eines höheren Lichts kommt sie allerdings schon weit früher vor, wie denn die oben erwähnte uralte Lehre von dem göttlichen Ursprung der Gesetze (§ 7) wesentlich davon nicht verschieden ist.“231

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