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über Äußerungen der Korrespondenzpartner russischer Juristen. Hier ist unter den erstrangigen Kontaktpersonen im zweitenViertel des 19. Jahrhunderts sicherlich Savigny zu nennen. Seine Ausstrahlung in die Länder Mittel- und Osteuropas war, wie man aus vielen Publikationen und Berichten weiß, bedeutend. Zwar war Savignys persönliches Interesse an den Einzelfragen der Rechtsentwicklung im Zarenreich sicherlich eher begrenzt, und sein Engagement für die Hebung des wissenschaftlichen Niveaus russischer juristen blieb Episode.Aber dennoch gibt es Hinweise darauf, daß er dieVermittlung von Rechtswissenschaft nicht nur bereitwillig unterstützte, sondern auf Grundlage einer tiefempfundenen Überzeugung von der Richtigkeit desVorgangs aus eigenem Antrieb beförderte. Savignys Korrespondenz mit Juristen aus dem Zarenreich ist bislang kaum erforscht worden. Dies liegt nicht nur im Fehlen einer einschlägigenAusrichtung der Forschungsinteressen begründet, sondern hängt auch damit zusammen, daß diese Korrespondenz nur in wenigen Fällen überhaupt bekannt ist.120 Angesichts der dürftigen Quellenlage kann daher auch ein einzelner Beleg von Interesse sein. Nun hat ein glückliches Geschick die rechtshistorische Forschung um einen bislang offenbar unbekannten Brief des Berliner Gelehrten bereichert.121 Für die Frage nach SavignysWahrnehmung derVermittlung von Rechtswissenschaft in das Zarenreich wird uns zwar nur eine kurze Passage des Briefes interessieren.Wir müssen ihn aber, um ihn richtig zu bere cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 48 120 Im sog. „Verzeichnis des Schrankes“, enthaltend eine Übersicht über Korrespondenz und andere Papiere Savignys (bei J. Rückert, Idealismus, Jurisprudenz und Politik bei Friedrich Carl von Savigny [1984], S. 434-439 [438]), ist unter Nr. 141 angegeben: „die russischen Rechtscandidaten betr.“. DerVerbleib der Papiere ist allerdings ungeklärt.Vgl. daher vor allem die Briefe und Auszüge bei P. Majkov, Speranskij i studenty zakonověděnija (Speranskij und die Studenten der Gesetzeskunde), in: Russkij Vestnik 262 (1899), S. 609-626 sowie aaO. 263 (1899), S. 239- 256 (=Teil 2, o. Fn. 53) und S. 673-682 (=Teil 3). 121 Der Brief, den ich vor kurzem erwerben konnte, kann im Institut für Römisches Recht der Universität zu Köln eingesehen werden. i v. sav i gnys an schauung de s vorgang s und i hre g ründung auf re l i g i ö s e üb e r z e ugung e n 1. Ein Brief nach Sankt Petersburg

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