Deutschland gegenüber der Forderung nach einer Kodifikation für dieWeiterentwicklung des Rechts durch dieWissenschaft eingetreten war, existierte in Rußland noch gar keine Rechtswissenschaft, von der dies hätte erwartet werden können. In welcherWeise also übte Savigny über seine russischen Schüler Einfluß auf die russische Rechtsentwicklung aus? Man wird die Frage differenzierend und zurückhaltend beantworten müssen. Zunächst läßt sich feststellen, daß es nicht so sehr einzelne Lehren waren, die der Einfluß Savignys den Russen vermittelte, nicht etwa dogmatische Elemente, die sich unmittelbar zu einer Modernisierung der Institutionen des russischen Privatrechts auf Grundlage der römischen Rechtstradition hätten verwenden lassen.Versuche dieser Art sollten, sieht man von dem Sonderfall des Kazaner Zivilrechtlers Dmitrij Mejer ab,117 in nennenswertem Umfang erst gegen Ende der sechziger Jahre beginnen. Erhebliche Auswirkungen sind dagegen im Bereich der Grundlagen des Rechts festzustellen: Hier kam es zur Anwendung des Denkens der Historischen Rechtsschule auf das eigene Recht. Die Rezeption der Grundsätze der Historischen Rechtsschule fand allerdings überwiegend im Schrifttum statt. Besonders imWerk Nevolins ist, wie gesehen, ein wesentlicher Einfluß der Lehren Savignys nachzuweisen. Savignys Lehren fielen in Rußland also insgesamt auf fruchtbaren Boden, und manche unter ihnen begegneten sogar ganz ähnlichen, anschlußfähigen Überzeugungen. So war z.B. die Vorstellung, der Geltungsgrund des Rechts liege darin, daß es im jeweiligenVolk historisch gewachsen sei, russischen Juristen durchaus vertraut und überzeugend mit Rücksicht auf die erhebliche Bedeutung des bäuerlichen Gewohnheitsrechts. Diese besondere strukturelle Aufnahmebereitschaft gegenüber Savignys Lehre ließ eine russische Historische Rechtsschule entstehen.118 Sie wurde zu einem der wichtigsten Faktoren, die die Etablierung von wissenschaftlichem Rechtsdenken in Rußland beförderten. re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 46 117 Zu Mejer vgl.Avenarius, Rimskoe pravo (o. Fn.1), S. 31-51bzw. dens., Rezeption (o. Fn. 1), S. 21-33. 118 Grundlegend Grothusen, Historische Rechtsschule (o. Fn. 98). 7. Bilanz
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