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Nun mag es verwundern, daß ein insbesondere von Savigny beeinflußter Jurist sich ausgerechnet auf dem Gebiet der Gesetzgebung engagierte. Hatte doch Savigny in seiner Programmschrift „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ (1814) die Kodifikation des deutschen Privatrechts gerade abgelehnt und der langsamen, organischen Entwicklung des Rechts dasWort geredet.Hier ist allerdings mehreres zu beachten: Ungeachtet seiner Opposition gegen die vonThibaut und anderen geförderten Kodifikationspläne, ungeachtet auch seiner bekannten Kritik gegenüber dem preußischen Allgemeinen Landrecht und dem Code civil113 war Savigny keineswegs ein konsequenter Gegner des Gesetzesrechts oder auch von Kodifikationen.114 Hier ist daran zu erinnern, daß er eingreifende, gesetzgeberische Maßnahmen ausdrücklich befürwortet hatte, wenn es um die Überwindung feudaler Strukturen ging.115 Dies kennzeichnete Savignys Einstellung zu Reformgesetzen, z.B. den Stein-Hardenbergschen Reformen. In Rußland aber bildete der Kampf um Reformen im19. Jahrhundert eine der wichtigsten gesellschaftlichen Herausforderungen. Außerdem wirkte Savigny bekanntlich auch praktisch an Gesetzgebungsarbeiten mit. Er versah immerhin von 1842 bis 1848 das Amt des preußischen Gesetzgebungsministers. Unter seiner Verantwortung wurden unter anderem dieWechselordnung sowie das preußische Strafgesetzbuch erarbeitet.116 Schließlich ist zu berücksichtigen, daß sich die besondere Lage der Rechtswissenschaft in Deutschland, die Savigny zum Anlaß genommen hatte, um eine wissenschaftliche Bearbeitung des geltenden römischen Rechts zu fordern, von den Bedingungen in Rußland wesentlich unterschied.Während Savigny für mart i n ave nar i u s 45 113 Vgl. oben Fn. 63. 114 Der Hinweis scheint geboten gegenüber F. Ebel,Art. Savigny, Friedrich Carl von, in:W. Killy/R.Vierhaus (Hrsg.), Deutsche Biographische Enzyklopädie, Bd. 8 (1998), S. 532-533 (532). 115 Vgl. Savigny,Vom Beruf unsrer Zeit (o. Fn. 61), S. 16. Dazu O. Behrends, Geschichte, Politik und Jurisprudenz in F. C. v. Savignys System des heutigen römischen Rechts, in: O. Behrends/M. Dießelhorst/W. E.Voß (Hrsg.), Römisches Recht in der europäischenTradition (1985), S. 273 f., 281 und M.Avenarius, Savignys Lehre vom intertemporalen Privatrecht (1993), S. 62-65. 116 Vgl.W. Class, Der Einfluß des Ministeriums von Savigny auf das Preußische Strafgesetzbuch von1851(1926) und ausführlichW. Ch. v.Arnswaldt, Savigny als Strafrechtspraktiker. Ministerium für die Gesetzrevision (1842-1848) (2003), der den persönlichen Einfluß Savignys auf breiterer Quellengrundlage vergleichsweise höher einschätzt.

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