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gingen nach Char’kov, wo Fedotov-Čechovskij anschließend das römische Recht vertrat, Kunicyn die bürgerlichen Gesetze und Platonov die Staatswirtschaftsgesetze.94 So waren eigentlich relativ gute Voraussetzungen dafür geschaffen worden, daß die Neuberufenen über ihre wissenschaftlichen Arbeiten sowie über die universitäre Lehre die Grundsätze der Historischen Rechtsschule an den Universitäten des Zarenreiches einführen und weiter etablieren konnten.95 Es sollte sich allerdings zeigen, daß sich der erwartete Fruchtertrag nicht bei jedem der neuen Hochschullehrer einstellte. Einzelne wandten sich nämlich von dem Gelernten ab. Ein Beispiel bietet Sergej N. Ornatskij (1806-1884). Er hatte sich1832 unmittelbar nach seinem Berliner Studium nach Heidelberg begeben, wo er beiThibaut, Zachariae,Mittermaier und Morstadt hörte.96 Heidelberg war nicht nur wegen seiner renommierten Professoren attraktiv, sondern für eigenständige Geister unter den Russen außerdem deswegen, weil Baden damals als relativ liberal galt.97 Ornatskij wurde nach seiner Rückkehr aus Deutschland zunächst Professor für bürgerliche Gesetze in Kiev. Schon in seiner Schrift „Ob otnošenii meždu obščim i častnym v zakonodatelstvě i zakonověděnii“ (Über das Verhältnis zwischen Allgemeinem und Besonderem in Gesetzgebung und Gesetzeswissenschaft, 1840) setzte er sich dann allerdings kritisch mit den Lehren Montesquieus und Savignys auseinander. Seit 1848 war Ornatskij dann Inhaber des Moskauer Lehrstuhls für Enzyklopädie der Gesetzeskunde.Als sich Boris Čičerin, der spätere Exponent der russischen Historischen Rechtsschule,98 zum Examen anmeldete, erklärte mart i n ave nar i u s 41 94 Silnizki, Geschichte (o. Fn. 3), S. 431, vgl. I. L. Majakovskij/A. S. Nikolaev (Hrsg.), S.-Peterburgskij Universitet v pervoe stoletie ego dejatel’nosti 1819-1919(1919), S. 487-507 (506 f.). 95 Vgl. M. Zieliński, Der Transfer juristischen Gedankenguts innerhalb Europas am Beispiel derVersuche der Modernisierung des Zivilrechts im ausgehenden Zarenreich (2007), S. 7-9. 96 Svatikov, Russische Studenten (o. Fn. 48), S. 21 f. 97 Vgl.Wischhöfer, Ein zweischneidiges Schwert (o. Fn. 48), S. 81. Die russische Regierung hatte aus diesem GrundeVorbehalte gegenüber Heidelberg; vgl.Torke, Das russische Beamtentum (o. Fn. 40), S. 144.Während sich Ornatskij am7. Januar 1832 immatrikulieren ließ, verzichteten viele andere Russen – auch Redkin – wegen der offiziellen Mißbilligung darauf. 98 ZuČičerin vgl. K.-D. Grothusen,Die Historische Rechtsschule Rußlands. Ein Beitrag zur russischen Geistesgeschichte in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (1962), S. 120-151;Tomsinov, Rossijskie Pravovedy (o. Fn. 11), S. 429-455;A. Koptev, Boris Nikolaevic Cicerin, in: R. Domingo (Hrsg.), Juristas Universales, Bd. 3

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