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sen. Als Hilfswissenschaften sollten Geschichte der Philosophie, Geschichtsphilosophie, Griechische und Römische Altertümer, allgemeine Statistik und Statistik Preußens, aber auch allgemeine Geographie und Chemie gelehrt werden. Außerdem sollten die Stipendiaten, sofern möglich, an Gerichtsverfahren teilnehmen. Insoweit wurde auch für das Auslandsstudium der Gedanke derVerbindung vonTheorie und Praxis beibehalten. Es ist allerdings daran zu erinnern, daß die Entsendung junger Stipendiaten nach Berlin keineswegs derVermittlung des in Deutschland geltenden Rechts in das Zarenreich dienen sollte. Was wir über die Absichten der Beteiligten wissen, zeigt ebenso wie das Studienprogramm der Juristen in Berlin, daß es um dieVermittlung von Grundlagenkompetenz ging. Eine erste Prüfung der Stipendiaten ließ Savigny zu der Erkenntnis kommen, daß sie für seine Pandektenvorlesung noch nicht genügend vorbereitet waren. Daher beauftragte er seinen jungen Kollegen Adolf A. F.Rudorff mit der Betreuung der Gruppe.67 Diese Maßnahme diente in erster Linie propädeutischen Zwecken. Rudorff, der mit seinen 26 Jahren nur wenig älter als die russischen Stipendiaten war, war gerade zum außerordentlichen Professor ernannt geworden. Er las im Wintersemester 1829/30 das Erbrecht, hielt ein Seminar zu Ulpians „Fragmenten“ ab68 und lehrte den gemeinen und preußischen Zivilprozeß. Etwas erfahrener war Clemens Klenze, ein weiterer Savignyschüler, der gerade von 1828 bis 1829 das Rektorat an der Berliner Universität bekleidet hatte.69 Er übernahm den Unterricht in der Juristischen Enzyklopädie und in den Institutionen, also den elementaren Einrichtungen des römischen Rechts. Der Stoff wurde anschließend bei Rudorff in täglichen Privatissima vertieft.70 Das säkularisierre cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 34 67 Zu Rudorff vgl. R. v. Stintzing/E. Landsberg, Geschichte der Deutschen Rechtswissenschaft, 3.Abteilung, 2. Halbband (1910),Text S. 462-465, Noten S. 206 f. 68 Gemeint war der pseudo-ulpianische liber singularis regularum, über den Rudorff von 1825 bis 1860 wiederholt Kolloquien abhielt. Erhalten ist eine Nachschrift: Ulpians Fragmente erklärt von Prof. Rudorff. Berlin im Sommersemester 1833. G. Waitz stud. jur. (Staatsbibliothek zu Berlin. Preußischer Kulturbesitz Ms. germ. quart. 1076,12). Vgl. dazu M.Avenarius, Der pseudo-ulpianische liber singularis regularum. Entstehung, Eigenart und Überlieferung einer hochklassischen Juristenschrift (2005), S. 63. 69 Klenze (1795-1838) war seit 1826 ordentlicher Professor für Römische Rechtsgeschichte und Kriminalrecht an der Berliner Universität. Vgl. Stintzing/Landsberg, Geschichte (o. Fn. 67), Noten S. 123. 70 Baršev, Istoričeskaja zapiska (o. Fn. 5), S. 18.

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