entsprechende theoretische Qualifikation nachweisen. Der ständige Rückgriff auf die dogmatische Rechtstheorie ist ihm geradezu ansozialisiert, und es gibt im gegenwärtigen deutschen System auch keine Alternative dazu. Dasselbe gilt aber auch für die Gesetzgebung, soweit sie kodifiziert, also sammelt und ordnet,und nicht (nur) politisch reformiert.Grundlage sind dieTheorie des geltenden Rechts und die Rechtsprechung, und ohne eine gründliche Bestandsaufnahme dieser beiden Faktoren der Rechtsbildung wird in Deutschland kein kodifikatorisches Gesetz gemacht. Es ergibt sich also für Deutschland das Bild einer sinnvollen Arbeitsteilung und Kooperation zwischen Rechtstheorie und Rechtspraxis, das durch die Gestaltung der Ausbildung und der Prüfungen und die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen juristischen Berufsfeldern institutionell abgesichert ist.Wenn das Zusammenwirken vonTheorie und Praxis der höchsteWert in einem Rechtssystem wäre, dann ließe sich am deutschen System kaum etwas aussetzen. Die deutschen Probleme liegen aber möglicherweise an anderer Stelle, vielleicht in einer zu positivistischen und unkritischen Sicht auf das geltende Recht und in einem zu geringen Interesse für die Maßstäbe der Rechtsfortbildung. Ich fasse meine Ergebnisse noch einmal zusammen: re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 336 (1) Die deutsche Rechtstheorie hat sich immer als eine Theorie des geltenden Rechts und damit als eine Theorie für die Praxis der rechtsanwendenden Berufe verstanden. (2) Seit dem19. Jahrhundert schließt sie aber die spezifischen Anleitungen zur beruflichen Praxis aus.Verändert hat sich auch ihr wissenschaftlicher Anspruch:Während die Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts beanspruchte, auch neues Recht schaffen zu können, sah die Rechtstheorie der frühen Neuzeit und auch wohl der Gegenwart ihre Aufgabe nur in der Ordnung und Auslegung des Rechts. (3) Das deutsche Ausbildungs- und Prüfungssystem beruht im Prinzip, wie in anderen Ländern, auf einer scharfen Trennung zwischen der theoretischen Ausbildung an der Universität und der praktischen in den einzelnen juristischen Berufen. In Deutschland besteht aber ein staatliches Ausbildungssystem, das beide Ausbildungsabschnitte miteinander verknüpft („zweistufige Ausbildung“). Es wird von allen zukünftigen „Voll“-Juristen absolviert und qualifiziert zu allen juristischen Berufen. (4) Der tatsächliche Einfluß der deutschen Rechtstheorie auf die Praxis ist bisher noch nicht umfassend untersucht worden. Er dürfte beträcht-
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