son“, „culpa in contrahendo“, „Geschäftsfähigkeit“75 dringt in die Rechtsprechung und Gesetzgebung ein.„Juristische Entdeckungen“, wie das Abstraktionsprinzip (Savigny),76 die Unterscheidung von Erklärungsund Motivirtum (wiederum Savigny),77 zwischenVollmacht und Auftrag (Laband),78 zwischen Bring- und Holschuld (Jhering)79 usw. werden rezipiert. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch von 1896, jedenfalls sein erster Entwurf, galt geradezu als „kleinerWindscheid“.80 Das heißt, man sah es als Extrakt des Pandektenlehrbuchs des Leipziger Professors BernhardWindscheid an,das die römisch-gemeinrechtliche Theorie des 19. Jahrhunderts zusammenfaßt.-Auch im20. Jahrhundert setzt sich der Einfluß der Rechtswissenschaft fort, ich erinnere nur etwa an die Theorie des „zweispurigen“ Bereicherungsrechts von v. Caemmerer und Esser.82Allerdings hat sich die Bedeutung der Rechtswissenschaft abgeschwächt,was sicherlich mit demAufstieg der Rechtsprechung zur Rechtsquelle zusammenhängt, auf den ich schon hingewiesen habe (o. I3a), und ihrem gestiegenen Selbstbewußtsein. Es handelt sich aber wohl nur um einen quantitativen und nicht um einen qualitativen Rückgang. Insgesamt wird wahrscheinlich jede genauere Untersuchung zeigen, daß der (literarische) Einfluß der Rechtstheorie auf die Praxis in Deutschland ganz erheblich ist. Das kann bei den Rahmenbedingungen, die ich imVorigen geschildert habe, auch gar nicht anders sein. Der deutsche Richter, jedenfalls an den oberen Gerichten, arbeitet mit den Lehrbüchern und Kommentaren, die von Professoren geschrieben sind. Nicht selten, namentlich an den höchsten Gerichten und vor allem im Bundesverfassungsgericht, ist er selbst Professor oder Lehrbeauftragter an einer Universität.Wenn nicht, dann hat er doch jedenfalls eine Universitätsausbildung hinter sich, in der dieTheorie des geltenden Rechts ganz im Vordergrund stand, und mußte in zwei Staatsexamen eine jan schröde r 335 75 S. o. Fn.17, 19, 21. 76 “DinglicherVertrag”, s. o. Fn. 18. 77 F. C. v. Savigny, System(Fn. 18), III, Berlin 1840, s. 326 ff. 78 Paul Laband, Die Stellvertretung bei dem Abschluß von Rechtsgeschäften nach dem Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch, in ZHR10 (1866), s. 183 ff. 79 Rudolf Jhering, Beiträge zur Lehre von der Gefahr beim Kaufcontracte, in, Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts 4 (1861), s. 366 ff. (371). 80 So Otto Bähr, Zur Beurtheilung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, München 1888, s. 327. 81 BernhardWindscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 3 Bände, 7.Aufl. 1891. 82 Vgl. etwa die Hinweise auf von Caemmerer und Esser inBGHZ40, 272(276-279).
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