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jan schröde r 313 e de r, der sich schon einmal wissenschaftlich mit demTheoriePraxis-Problem beschäftigt hat, weiß, daß es hier von Unklarheiten nur so wimmelt und dieVielzahl der möglichen Fragestellungen erdrückend und entmutigend sein kann. Ich möchte Sie deshalb auch nicht mit einer grundsätzlichen Erörterung desTheorie-Praxis-Problems im Recht verwirren.Vielmehr beschränke ich mich auf vier konkrete Fragen, nämlich Auch diese vier Fragen umfassen allerdings eine Unmenge von Stoff. Das gilt zumal, wenn man sie - wie ich es als Rechtshistoriker tun möchte - auch historisch beantworten will. Ich versuche trotzdem, die wesentlichen Punkte wenigstens kurz anzudeuten.Mit den beiden ersten Fragen beschäftigt sich der ersteTeil meinesVortrags (Rechtstheorie in Deutschland), mit den beiden anderen der zweiteTeil (Juristenausbildung und Praxis überhaupt) DasVerhältnis von Rechtswissenschaft, Juristenausbildung und Rechtspraxis in Deutschland seit dem18. Jahrhundert (1) Sah und sieht die neuzeitliche deutsche (akademische) Rechtslehre ihre Aufgabe überhaupt darin, eine Theorie für die Praxis der Gerichte,Verwaltungsbehörden, Anwälte, Notare usw. zu liefern? (2)Wenn ja, was gehört zu dieserTheorie? Soll sie das Recht nur ordnen und interpretieren oder vielleicht auch neues Recht schaffen (Methoden)? Soll sie auch unmittelbare Anleitungen zum berufspraktischen Handeln geben (Umfang)? (3) Inwiefern spiegelt sich in der Juristenausbildung diesesTheorie-Verständnis der Rechtslehre wider? und (4)Welchen Einfluß hat die Rechtstheorie tatsächlich auf die Praxis der Gerichte usw.? J

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