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joach i m rücke rt 287 chen Einheit gesucht werden. Gerade dazu aber kann das Römische Recht, wenn wir es richtig benutzen wollen, die wichtigsten Dienste leisten. Bey den Römischen Juristen erscheint jene natürliche Einheit noch ungestört, und in lebendigsterWirksamkeit (xxv). (nb. Belebung ist hier auch Savignys Stichwort für Praxis in der Theorie) 4) Über den nur e i ne n we g dabei: Soll uns die Kenntnis des Römischen Rechts zu dem hier angegebenen Ziel führen, so giebt es nur e i ne n we g dazu: wir müssen uns in die Schriften der alten Juristen selbstständig hinein lesen und denken. Dann wird uns auch die ungeheure Masse neuerer Literatur nicht mehr abschrecken. Zweckmäßige Anleitung mag uns das Wenige daraus bemerklich machen, wodurch unser unabhängiges Studium wahrhaft gefördert werden kann; die übrige Masse überlassen wir den Juristen von theoretischem Beruf, die freylich auch diese mühevolle Beschäftigung nicht von sich abweisen dürfen. (s. xxvii) sav i gny, Systemi §5 S. 10 f., über die Gleichheit, i de nt i t ä t, vonTheorie und Praxis demWesen nachund in der Art und Richtung des Denkens, der Methode, und nun auch eigene vieljährige Praxis: So unermeßlich nun der Abstand zwischen einem beschränkten einzelnen Rechtsverhältnis und dem System des positiven Rechts einer Nation seyn mag,so liegt doch dieVerschiedenheit nur in den Dimensionen, demWesen nach sind sie nicht verschieden, und auch dasVerfahren des Geistes, welches zur Erkenntniß des einen und des anderen führt, ist wesentlich dasselbe. Hieraus folgt aber, wie nichtig es ist, wenn in der Rechtswissenschaft sehr häufigTheorie und Praxis als ganz getrennt, ja entgegengesetzt angesehen werden.Verschieden ist in ihnen der äußere Lebensberuf, verschieden die Anwendung der erworbenen Rechtskenntniß: aber die Art und Richtung des Denkens, so wie die Bildung, die dahin führt, haben sie gemein, und es wird das eine und das andere dieser Geschäfte nur von Demjenigen würdig vollbracht werden, welchem das Bewußtseyn jener Identität inwohnt (b). Fn. (b) Diese Überzeugungen sind bey demVerfasser zuerst durch die genauere Bekanntschaft mit den gerade hierin großen Römischen Juristen entstanden,dann aber hauptsächlich durch die vieljährige Beschäftigung mit der juristischen Praxis entwickelt und verfestigt worden.(10 f ) 25.10. im Rhein. kas sat i on s g e r i cht shof amtsentbunden (jr 35(nicht aufgelöst) mit Stoll iii 289nach Personalliste JuMi) 28.2. m i n i ste r f ür g e s etz rev i s i on, bis 20.3.1848 (JR35, 40f.; Lorenz 1957 zum Strafrecht; dto.Arnswaldt , Savigny, 2003; wichtig nun Kiefner 172f.) 1840 1841 1842

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