re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 284 ten, und … sofort von ihm aus das Gesammtgebiet der juristischen Theorie und Praxis zu überblicken und die Interessen, Zustände und Begegnisse beider fortdauernd und im Zusammenhange zu würdigen.[Daher nun ein „Institut“ für] diese unserer Zeit gewordene Aufgabe derVereinigung und Durchdringung von Leben undWissenschaft … ein Einigungs- und Vermittlungspunkt …ein Sammelpunkt, ein Archiv der juristischen Zeitgeschichte … . (nb: Es geht mit einiger Rhetorik auch hier umVereinigung. DieTendenz zeigt immerhin einen pragmatischen Zeitgeist pro Vereinigung vonWissenschaft und Leben.Aber welche Wissenschaft und welches Leben - ein theoretisches Konzept zumWie fehlt. Analog schon Elvers’ Zeitschrift „Themis. Zeitschrift für praktische Rechtswissenschaft“ von 1827-1830 und erneut die neue Folge 1838-1841 Themis. Zeitschrift für Doctrin und Praxis des Römischen Rechts, s.u. bei 1838). chr. f r. e lve r s,Lehre der neuestenAnsichten über dasVerhältnis der Theorie und Praxis und die wissenschaftliche Belebung und Begründung der letzteren, in: Allgemeine juristische Zeitschrift, hg. von e lve r s und b e nde r, 1 (Göttingen 1828) 85 ff. und 305 ff. (Kappler s.v.Theorie, JS-, Og-) sav i gny in Vom Beruf…, 2.A., in der neuen Vorrede lobend zu nun besserem Studium des ALR mit Vorlesungen, Materialien und erstem Examen auch dazu (auch bei Stern 202-204) müh l e nb ruch, Chr. Friedr., Einleitung oder Bemerkungen über das Verhältnis der Theorie zur Praxis, in: Rechtliche Beurteilung des Städelschen Beerbungsfalles …, Halle 1828, S. 1-38 (JS+, Og+; s. Kiefner, in Quaderni fiorentini 11/12, 1983, 339-397, zum Fall, nicht zumThema Theorie-Praxis): Wie Savigny für die römischen Juristen als vortreffliche Urbilder, gerade für die juristische Praxis (1), wegen ihrer innigenVerbindung zwischenTheorie und Praxis, stets mit Blick auf denZweck …ohne Veraltetes und ohne rein doctrinelle Auswüchse (2). Es fehle freilich noch die aktuelle Umsetzung, wie näher ausgeführt wird (3ff.). Es brauche mehr Leben in der Theorie, für Methode und Inhalte (6), und weniger sog. gesundeVernunft und Natur der Sache (4), weniger Subjektivität (7) und mehrTreue zumpositiven Recht in der Praxis (7 u.ö.), zwar nicht buchstäblich, aber mit entschiedener Trennung von Anwendung und legislativer Kritik (11). M. löst das dann näher in zwei Regeln auf: zum einen in eineVermutung für Anwendbarkeit vorhandener Rechtssätze (12 ff.), dann in die Warnung, der Richter dürfe nicht über Billigkeit … neues Recht in thesi schaffen oder anwenden. (15 ff.) 1828 1828 1828
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