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joach i m rücke rt 283 det in der stets neu sich erzeugenden Mannigfaltigkeit der Fälle, keineswegs in der bloßen Menge derselben, worüber man ja allmählich durchVermehrung der Regeln vermittels weiterer Erfahrung klar werden könnte - ? natürliche Gegenmittel? Wir müssen, anstatt der fertigen Regeln, vielmehr die Methode suchen, woraus auch die Regeln stets neu sich erzeugen …wir sollen der Entstehung der vorhandenen Regeln nachforschen, um so des in ihnen lebendig wohnenden Princips uns zu bemeistern …g e ne t i sch e oder h i stor i sch e Methode - ist die eigentlich p rak t i sch e, nicht dieser entgegengesetzt … darum das zweckmäßige Studium das Römischen Rechts nothwendig ein Praktikum höherer Art … (fol. 79v/80r, bei Mazzacane 197) th i baut,Verteidigung der Praxis gegen manche neueTheorien, inAcP 5 (1822) 313-354: sehr allgemein für Leben und Berücksichtigung der Praxis, der Rechtsbedürfnisse, für gesunden einfachenVerstand als richtunggebende Instanz, gegen widernatürliche historische Dichtungen und Schraubereien. (nb: also für andere Inhalte durch eine weniger streng historische Methode; näher imVergleich Rückert, Reyscher, 1974, 373f.) Anonymus, Rez. zu s e uf f e rt in Hd. Jbb. 1824, s. 550 24.1. an die Grimms: S verteidigt nun doch seine b e r l i ne r amt ste l lung e n wegen der Einwirkung einer vielseitigen Geschäftstätigkeit … die den Blick bildet und erweitert, wie keine Bücher es können … (JR152 mit Q, Stoll ii 316f.) s m i tg l i e d in der g e s etz komm i s s i on des Justizministeriums, bis zur Auflösung 1832 (JR35). al lg eme i ne j ur i st i sch e z e i tung, hg. von Chr. Fr. Elvers (Prof. in Rostock) und Bender (Obergerichtassessor), 1. Jg., Nr. 1 vom31. März 1828: Einleitung: Über die HauptTendenz dieser Zeitung, s. 1-2: Die Zeit der todten Stubengelehrsamkeit ist, wie in der Wissenschaft überhaupt,so auch in unserer Jurisprudenz vorüber. DerTheoretiker hat erkannt, daß es weder mit allgemeinen abstracten Sätzen, noch mit bloßen historischen Untersuchungen gethan ist, daß vielmehr die rechte Jurisprudenz aus dem Leben schöpfen, in ihm und an ihm sich erproben muß und nichts verächtlich übersehen darf, was dieses darbietet. Der Praktiker auf der anderen Seite ist bereit, von seinem eigensinnigenVersuche, sich, gut oder übel, überall selbst zu helfen, abzustehen und einer vernünftigen Rechtswissenschaft, welche die wahre Lage und Natur der Praxisrichtig aufzufassen und zu würdigen strebt, willig sein Ohr zu leihen. [Also tue es] Noth, diesen gewonnenen Standpunkt festzuhal1822 1824 1824 1824 1826 1828

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