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re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 282 ginal) inVerbindung mit einer Lebens-, volkstümlich-, usus modernus- und Rechtsunsicherheits-Polemik: Gleichbedeutend mit „Gerichtsgebrauch“ bedient man sich auch häufig derWorte p rax i s und ob s e rvanz. Mit demWorte „p rax i s“ sucht man aber auch wohl den leidigen Schlendrian zu bemänteln und geltend zu machen, welcher heutzutage noch statt wissenschaftlicher, lebendiger Gesetzkunde die Urtheils-Quelle vieler Gerichte ist. Praktiker dieser Art lassen nichts als praktisch gelten, was sie nicht wissen; sie wissen aber nichts, als was in ihrem usus modernus oder promtuarium iuris steht, oder was sie sonst als gangbaren Rechtssatz aus Erfahrung kennen.Jedem Einwand,den man ihnen gestützt auf die Gesetze mach, begegnen sie, wie Böhmer sich ausdrückt (J.H. Boehmer,exerc. de injusta Theoriae et Praxeos oppositione forensi § 13 (exerc. ad Pand.Tom. i. nro. x), mit der cantilena communis: „hanc sententiam in praxi servari: eam esse communi usu receptam“ und wer die Auktorität dieser s.g. Praxis nicht anerkennen will, wenn sie die Auktorität der Gesetze gefährdet, der wird von ihnen als Neuerer, juristischer Sonderling,Liebhaber von Spitzfindigkeiten, als Theoretiker ohne praktischen Sinn bezeichnet. Das sei aber ein unnatürlicher Gegensatz, in welchem das Leben des de ut sch e n Volkes mit den Rechtsvorschriften steht, die sich aus dem Leben des röm i sch e n Volkes gebildet haben. Das Verlassen der unvolksthümlichen Grundlage unseres Rechtslebens konnte aber so lange nicht frommen, als dafür eine andere volksthümliche nicht gegeben war. Das geschlechtslose Unthier des usus modernus, der praxis forensis, welches man auf den Thron der Gerechtigkeit setzte, entsprach weder den römischen Gesetzen noch dem deutschen Leben, und da sich jeder Jurist das Götzenbild nach eigen Ideen schnitzte, so musste es allmählich ungewiß und schwankend werden, was geltende Rechtsnorm sey, und in der Unsicherheit der Rechtsnormen die Herrschaft des Rechts überhaupt untergehen. Der natürliche Gegensatz des deutschen Lebens und des römischen Gesetzes muß durch de ut sch e ächte Wissenschaft des r öm i - sch e n Rechtes versöhnt udnausgeglichen, und so die Einheit lebendiger Theorie und wissenschaftlicher Praxis erstrebt werden. (NB.Also auch Einheit, aber auf deutsch, also primär inhaltlich anders) (s. Rez. dazu in Hd. Jbb 1824, 550) (JS-, Og-) Winter, erneut 1823/24, S in pande k te ne i nl e i tung, Hervorh. wie Original: Gewöhnlichste Ansicht – die sogenannte praktische – Erklärung:Aggregat von Rechtsregeln, unmittelbar zu erlernen und gleichsam mechanisch anzuwenden möglich - was darin relles und nothwendiges liegt - Unmöglichkeit, das Ziel so zu erreichen, gegrün1821/22

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