joach i m rücke rt 277 1809 fol. 49v/S. 152: unmittelbar praktische Resultate, aus der Vergleichung verschiedener Quellen gezogen – das aber entweder ungründlich oder das allerschwerste, nur nach vollendeter Darstellung im Einzelnen möglich, Beispiel Prozeß (nb: im Einzelnen meint wohl monographische Bearbeitung). Auch nach schr i f t j. Grimm: das letze , aber auch schwerste Geschäft aller Bemühungen der Juristen. Es muß der Inhalt jeder einzelnen Legislation deduzirt seyn und hieraus eine daraus fließende Theorie der Verbindung gefolgert werden … (Wesenberg (Hg.) 1951, S. 34, JR60; jetzt neue und verbesserte Edition bei Mazzacane, 2.a. 2004, 158). „Praktische Arbeiten“ von S an Studenten ausgegeben und korrigiert, z.B. an J. Grimm (s. Nachlaß Grimm StB Berlin). 22.5., S auf Antrag befreit als ao. Prof in Marburg vomspruchkol l e g i um und von p rü f ung e n (JR34 Fn. 109, 150 mit Pätzold, Klingelhöfer; weniger genau Stoll I 175). (NB: Geldeinkommen für den vermögenden Savigny weniger relevant). Anonymus, in: c r i t i sch e s arch i v 5 (1806) 329-360: Theorie und Praxis, aequitas und strictum ius in ihrem gegenseitigenVerhältnis (s. Kappler, Promptuarium; JS-): Allg. Meinung sei:Th. und Pr. dürfen sich nicht widersprechen (329); aber Pr. aequitas, Notrecht, wie ins positive Recht hinein? (330); wenn alle Streitikeiten im positiven Gesetz aufgelöst, dannWiderspruch undenkbar (342); aber aequitas und Notrecht fehlt doch;Vereinigung nur dynamisch, Praxis hilft im werdenden Recht der Theorie auf die Beine, Synthese erst im fertigen Recht (344f); dann wird gegenläufige Praxis Usurpation (357) und Praxis bleibt nun Organ und treue Interpretation). 23.4. s von g e schä f t s t ä t i g ke i t befreit für Landshut ab Sep.; wieder auf Antrag, um, alle meine Kräfte für das Lehramt und für solche literarische Arbeiten, die mit diesem in der genauestenVerbindung stehen, zu verwenden. (s. jr 150f. mit Zitat, nach HStA Mü; auch Stoll I 322; III 272 Ernennung) (auch JR 34 zum konkreten Restumfang in Landshut u. allg. 72ff., 118). November. S imVorlesungsms i n st i tut i one n Landshut: Wahre Praxis, d.h. Anwendung eines Gesetzes nur wissenschaftlich: Was ist zu thun für den Juristen? Diese Frage gewinnt hier [sc. in der jetzigen Lage mit viel Gesetzgebung] eine neue Ansicht. UnsereWissenschaft nämlich wird fast durchaus bearbeitet nicht um ihrer selbst willen, sondern für den äußeren Zweck der Rechtspflege.Wenn also auch wissenschaftlich betrachtet nur dem ursprünglichen Rechte ein eigener unabhängigerWerth zugeschrieben werden kann, so scheint es, daß für 1802/03 1803 1806 1808 1808
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=