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AberTheorie als Wissenschaftlichkeit, als Jurisprudenz aus Gründen und Prinzipien, nicht nur aus den Gesetzesbuchstaben und Gesetzgeberäußerungen hat dennoch alles für sich. Savigny und so viele der nicht zufällig groß genannten und weltweit nachwirkenden deutschen Juristen des 19. Jahrhunderts haben sie ebenso ausgefüllt wie Stammler, Larenz,Wiethölter. Das hing nicht ab von und zusammen mit besonderer Abstraktheit oder Lebensferne, gar Lebensfremdheit, oder einer besonderen politischen Haltung, wie einem Quietismus etwa oder umgekehrt mit besondererWirklichkeitsnähe oder Progressivität. ‚Vollendete Theorie‘ als Anliegen der Jurisprudenz und Juristen lässt sich sehr gut verteidigen als eine Theorie, die belebt bleibt, mit Savignys einfachen Worten, durch die vollständig durchgeführte Anschauung des gesamten Rechtsverkehrs nach seinen sittlichen, religiösen, politischen und ökonomischen Beziehungen125 - dies ganz ohne Ideal-ismus oder ähnliche Fixierungen. Für denWert von solcher Wissenschaft hat unsere Kultur entschieden. Selbst der bloßeWohlstand und Genuß hängen davon ab und eben auch Rechtswohlstand und Rechtsgenuß.Auch und gerade die kritischen Bewegungen der neueren Jurisprudenz streben dem nach – und für Wissenschaft steht das völlig frei. Nur so können die Einsichten begründet werden, die kritisch, dynamisch oder auch bewahrend gebraucht werden. Die Alternative wäre eine Rechtskultur, die nicht auf dauerhaftere Gründe, sondern auf die gerade irgendwie dominanten Haltungen und Neigungen baut. Die wichtige, autonome Funktion von Recht, für eine gewisse Stetigkeit der Verfahren und Inhalte zu sorgen, träte dabei zurück.Recht ginge in Politik auf. Das ist durchaus denkbar und weder neu, noch nur utopisch. Radikal politisch dominierteVerfassungen und Zustände lehren das.Aber nach allen Erfahrungen wird solche Politikdominanz auf der Wertebene zu leicht inhuman, ökonomisch eher lähmend und sozial gerade nicht egalitär. Für metaphysisch gefestigte Denker scheidet dies ‚politisch Lied‘ ohnehin aus. Die kritische Frage ist dann nur, wieweit diese Kritiker und politisch durchgreifend Bewegten mit der rechtspraktisch gebotenen Herrschaft des Gesetzes zu locker, sei es apologetisch oder kritisch oder gar illoyal oder aggressiv umgehen. Diese praktisch juristische Methodenfrage ist dann aber eine Frage derVerfassung, nicht der freienWissenschaft. joach i m rücke rt 273 125 Siehe das Zitat im Anhang 1-1840 und dazu oben imText bei Fn 54.

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