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senschaftlichen Idealismus eines Marx, daneben an Hegels Vernunftmetaphysik. Studienreform erwies sich wieder als Hauptkampfplatz zumThema.Alle Studienreformwellen erweisen sich als abhängig vom Theorie-Praxis-Konzept: von Berlin1810, über Eisenach1896,Weimar nach1920, NS1934/35, Bundesrepublik1968, und nicht zuletzt heute als Bologna-Diskussion. Neustens wird jeder Theorievorrang explizit verabschiedet („Rechtstheorie ist nicht vornehmer als Baurecht“) und nur noch eine funktionale Konkurrenz mit der Praxis um adäquate Lösungen gesehen.123 – die Frage vornehm betrifft aber nur die bekannten institutionellen Rangkämpfe. Sie werden zur fruchtbaren Konkurrenz um Adäquanz - nur die Resultate interessieren also. Der Eigenwert des Wissenschaftsbeitrags ist aus dem Blick geraten. Das Thema ist erledigt. Im Blick auf die Gegenwart muss man sich die Frage stellen, ob und welcher wissenschaftliche Geist auch ohne Savignys objektiv-idealistischen und historisch-organologischen Substantialismus und ohne die ebenso gewiss kritische Gesellschaftstheorie oder andere Gewißheitslehren zu haben wäre. Stammlers und anderer Lösung war eine Reduktion auf Methode als Essenz der Theorie. Methode soll Gewißheit geben.Auch ohne diese fragwürdige Prämisse ist jedenfalls ist der Unterschied zwischen bloß praktisch und handwerklich, also einer mehr buchstäblich am gegebenen Rechtssatz haftendenArbeitsweise zu einer vertiefenden, den Begründungen nachgehenden Arbeitsweise, nach wie vor überall sichtbar. Er ist zunächst einfach institutionell und professionell bedingt. Solange die Juristentätigkeiten so deutlich differieren, wird er bestehen. Das hat Jhering 1857 klar beschrieben, kritisch erwogen imVergleich mit den italienischen Kombinationen von Professuren und Anwaltstätigkeit und doch als vorteilhafte Arbeitsteilung akzeptiert. Er nennt den Hauptgrund treffend das practische Interesse an Wissenschaft.124 Die berufliche Arbeitsteilung der Juristen erscheint unumkehrbar und überwiegend sinnvoll. Das scheidet die Jurisprudenz in mehr ‚theoretische‘ und mehr ‚praktische‘ Tätigkeiten. Schon die Fortdauer der alten Polemiken gegenTheorie zeigt die Aktualität. re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 272 123 Th.Vesting, Rechtstheorie, 2007, Rz. 16.r 124 Jhering 1857 (Fn. 99) 11-20.Vgl. für Italien meinen Bericht und Diskussion zu P. Beneduce, Il corpo eloquente. Identificazione del giurista nell’ Italia liberale, 1996, in: Rechtshist. Journal 17 (1998) 42-52. 4. Bilanz

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