In einiger Umständlichkeit, wohl schon defensiv, präsentiert Stammler dasThema.Aus grundlegend wird am Ende: folglich … vorausgesetzt – Theorievorrang als Methodenvorrang ist erreicht, aber als glatte petitio. Das Stichwort Technik erscheint neu.Aber der Zusammenhang ist alt: Nach wie vor werden Theorie und Praxis verbunden wie Grundsatz und bloße Anwendung. Theorie hat weiter die höhere Position; aber sie ist erkenntniskritisch abgeschwächt zuallgemein gültigen Methoden des juristischen Denkens, also kaum noch inhaltlich gefüllt. Stammler bietet jedenfalls eine zukunftsreiche, durchdacht aufs Methodische abgeschwächte Lösung für Einheit undVorrang. Das gilt unabhängig von seiner eigenen, konkreten Methode. Neuere Leitbücher der Rechtsphilosophie lassen das Thema meist beiseite oder streifen es nur: Fehlanzeige bei Radbruch1932 und Kelsen 1934 – klar aus ihren relativistischen bzw. nur analytischen Prämissen für Rechtswissenschaft;109 undeutlicher, aber ebenso liegt es bei den Meisten bis heute.110Wieder andere halten das ehrwürdigeThema zwar fest, bleiben aber stehen bei den nun schon bekannten Appellen für stetes Verbinden undWarnungen vor Entfremdung.111 Etwas mehr versuchen nur Wenige: erwartungsgemäß Larenz in seiner Methodenlehre der Rechtswissenschaft von zuerst 1960 auf abgeschwächt idealistijoach i m rücke rt 269 109 G. Radbruch, Rechtsphilosophie, 2. Studienausgabe der 3.A. 1932, 2003; H. Kelsen, Reine Rechtslehre, 1934. 110 Im Ergebnis z.B. auch H. Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie, 2.A. 1964; a. Kaufmann u.W. Hassemer, Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, 1976; P. Koller,Theorie des Rechts, 1992; K. Seelmann, Rechtsphilosophie, 1994,. K. Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 1994; vgl. F. Müller, Juristische Methodik, 6. a. 1997, Rz. 536ff (nur zumAspekt einerTheorie der Praxis); ähnlich M. Pawlowski, Methodenlehre, 3.a. 1999, Rz. 761 – die frühen Aufl. wurden der Historisierung halber bewußt gewählt. 111 H. Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie (1950), etwa 5.Aufl. 1993, 298; R. Zippelius, Rechtsphilosophie, 1982, § 4 I, dto. 5.a. 2007, § 3 I; B. Rüthers, Rechtstheorie, 1999, Rz. 20, dto. 4. a. 2008, Rz. 19; der Fußnotenhinweis auf die „unverändert aktuelle und ‚moderne‘Vorrede,“ Savigny von1840übergeht freilich den springenden Punkt, die Einheit gerade aus geschichtlicher Rechtswissenschaft – dazu oben imText. Hieraus ergibt sich ein geklärtesVerhältnis vonTheorie und Praxis in der Rechtswissenschaft. Jene gibt die allgemein gültigen Methoden des juristischen Denkens an. Sie fußt auf demBegriffe und der Idee des Rechtes. Sie lehrt die grundlegende Art des rechtlichen Begreifens und Urteilens. Folglich ist sie bei allem Sinnen und Tun in Dingen des Rechts unweigerlich vorausgesetzt und ganz von selbst angewandt.“
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