ihm, und ihm zuerst, die Bedingung erfüllt worden war, er müsse dazu die an sich nicht öffentlichen Materialien der Gesetzgebung benutzen dürfen.88 In derVorrede zur zweiten Ausgabe seiner Schrift „Über den Beruf“ von 1828 betont er diesen Zusammenhang eigens: Übrigens hatte schon von Humboldt 1809gegen Großkanzler Beyme Möglichkeit und Sinn von Landrechtsvorlesungen festgehalten, nur ebenVorlesungen in wissenschaftlich methodischer Art – wie sie dann Savigny hielt.90 Als durchgehenden Stil auch in der Praxis lässt sich also ein besonders gründlicher Zugriff auf die Begründungselemente der Rechtsregeln finden. Gründlich und präzise, loyal und gesetzestreu, nicht nur bloß handwerklich, vertieft begründet, den Motiven nachspürend, inhaltlich nicht fixiert, sondern ausgewogen, eben in wissenschaftlichem Geist – das scheint mir der Stil dieser praktischen Arbeitsweise zu sein. Politisch bedeutet das ein relativ verhaltenes Vorgehen, wie es in den Stichworten vom „heftigen moderado“ Savigny (von Gerlach1842)91 oder von der „loyalen Beredsamkeit“ (Bethmann-Hollweg1866)92 aufscheint, und bisweilen auch in den Gutachten bei van Hall. re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 262 87 Zu dieser an sich wohl im Manuskript verlorenen Vorlesung die Pionierrekonstruktion durch Chr.Wollschläger (Hg.), F.C. von Savigny, Landrechtsvorlesung 1824. Drei Nachschriften …, 1994 und 1998. 88 Unzutreffend polemisch dazu Bäumer und Krause, wie (Fn. 24). 89 S. 144-146, bei Stern (Fn. 18) 204. „Erst neuerlich“ bezieht sich vielleicht auch auf dieVorgänge von 1822, s.o. bei Fn 22. 90 Dazu aufschlussreich mit Quellen Bake (Fn. 24) 87f., 155 ff. 91 Und dies im Zusammenhang eines Harmoniestrebens, s. Rückert (Fn. 15) 387. 92 M.A.von Bethmann-Hollweg,Erinnerung an F.C.von Savigny, inZfRg 5(1866) 73. „Was hier über das juristische Studium auf preußischen Universitäten gesagt ist, hat sich seit jener Zeit einigermaßen geändert.Über das Landrecht sind seit mehreren Jahren Vorlesungen gehalten worden, auch von mir selbst, wobei ich die handschriftlichen Materialien des Landrechts habe benutzen können. So war erst neuerlich der Besuch solcherVorlesungen, jedoch ohne Abbruch der gelehrten Rechtsstudien, als notwendig vorgeschrieben worden, und schon das erste Examen wird jetzt darauf gerichtet. Dann hat neuerlich der gegenwärtige Herr Justizminister die Benutzung der Materialien zur öffentlichen Mitteilung gestattet, einige ausgezeichnete Rechtsgelehrte sind jetzt damit beschäftigt, und so wird der von mir auf S. 94ausgesprochene lebhafteWunsch (sc. 1814, die Materialien zu verarbeiten und zur Kenntnis zu bringen) auf die erfreulichsteWeise in Erfüllung gehen“.89
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