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Hier bemerkenswert erscheint mir Savignys Begründung, dass bei den verschiedenen möglichenMeynungender Gesetzgeber über Recht und Unrecht sonst eine äußerst gefährliche und drückende Unsicherheit des ganzen Rechtszustandes entstehen würde. In dieser Sorge um eine klaren Rechtszustand hat Savigny sich auch außerordentlich stark bemüht um eine gut verständliche, präzise und klare Sprache der Gesetzgebungen, z.B. in einer besonderen Fassungskommission des Staatsrates bzw. der Gesetzeskommission, oder als Minister, teils in eigener Arbeit an den Strafgesetzentwürfen,83 teils generell. Nach dem Maßstab der Gesetzgebungstechnik ist sich auch die Kritik im positiven Urteil über Savigny einig. Ein Beispiel für seine viel bestätigte sprachliche und technische Sorgfalt ist folgende briefliche Nachfrage an die Sprachkenner Jacob undWilhelm Grimm: So fragte der Minister am21.11.1846. Die Grimms hatten ebenfalls Bedenken.84 Neben dieser auf Gewißheit des positiven Rechts bedachten Gründlichkeit findet man auch eine Bestätigung dafür, dass er auch in praxi besonders gründlich philologisch nicht nur dem Buchstaben nachgegangen ist, sondern voll historisch dem ganzen Material einschließlich desWillens der historischen Gesetzgeber, ja, besser formuliert mit ihm selbst, eben der „Art, wie ein Gesetz auf bestimmteWeise eingreifen“ sollte in den vorliegenden Rechtszustand.85 In einem bei Ebel abgedruckten Staatsratsgutachten zur Frage einer Provinzialobservanz und damit zu der allgemeineren Frage der Anerkennung von Gewohnheitsrecht im Allgemeinen Landrecht geht er eingehend zurück auf Suarez als insoweitVerfasser des Landrechts, auf die Materialien zum Gesetzbuch, mit den Monita und der Revision der Monita durch Suarez selbst.86 Und man erinnert sich, dass er seit 1819viermal selbst die Landrechtsvorlesung gehalten hatte,87 nachdem joach i m rücke rt 261 83 Siehe Lorenz 1957 (Fn. 75). 84 Hervorhebungen im Original, siehe bei Stoll (Fn. 18) iii 76. 85 System, Band 1, S. 214 zur Erklärung des historischen Elements. 86 Siehe bei Ebel (Fn. 73) 31-33. „In einem mir eben vorliegenden Gesetzentwurf findet sich folgende Stelle: ‚Wir werden die Stände versammeln, um zu Letzterer (es war von einer Einführung die Rede gewesen) ihre Zustimmung zu gesinnen.‘ Ich glaube nun nicht, dass man gesinnen so gebrauchen kann, als völlig gleichbedeutend mit begehren, verlangen, erfordern. Ich glaube,man kann nur Einem etwas ansinnen oder an einen etwas gesinnen. Adelung hat auch noch: Einen zu etwas gesinnen.Wie denken Sie hierüber? Savigny“.

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