Material aus der Ministertätigkeit, auch davon nicht weniges bereits gedruckt.79 Es ist gewiss etwas kühn, dazu einen zusammenfassenden Eindruck formulieren zu wollen, zumal unsVergleichsquellen weitgehend fehlen. Einen Eindruck hat Friedrich Ebel formuliert mit dem Wort vom „Präzisionsfanatiker“.80 Es handelt sich in derTat um einen auffallenden Aspekt, der einigen Zusammenhang hat. Er hängt zusammen mit Savignys immer wieder betontem Anliegen, möglichste Rechtsgewißheit und -sicherheit zu erreichen und zu erhalten.Wie dies schon, viel mehr als bisher beachtet, bei seiner Kritik am Code Civil leitend war,81 so spürt man es auch durchweg in seinen praktischen Stellungnahmen. Eine ergiebige Passage berichtet van Hall aus einem Staatsratsgutachten von1819. Dort formuliert Savigny in einem außergewöhnlich großen Gutachten leitende Grundsätze zur Regelung der bäuerlich-gutsherrlichen Beziehungen in Preußen und insbesondere im vormaligen KönigreichWestfalen und ähnlich gelagertenTerritorien. Er will dabei einen Hauptunterschied machen „je nachdem, ob aus einem fremden Gesetz neue Rechte bereits erworben sind oder nicht.“ Seien neue Rechte schon erworben, so müsse es dabei unabänderlich bleiben: re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 260 79 Siehe die erste Zusammenstellung bei Rückert (Fn. 15) 36. 80 Ebel (Fn. 73) 24. 81 J. Rückert, Code civil, Code Napoléon und Savigny, in: Wechselseitige Beeinflussungen und Rezeptionen von Recht und Rechtsphilosophie in Deutschland und Frankreich ..., hg. von J.-F. Kervégan und H. Mohnhaupt, 2001, 143-176. 82 van Hall (Fn. 72) 101. „So zum Beispiel wenn irgendein Dienstverhältnis als Folge der Leibeigenschaft abgeschafft oder irgendein Recht durch eine gesetzlich fixierte Rente ersezt ist, so ist im ersten Fall die Freyheit von jenem Dienst, im zweyten das Surrogat in Geld, als unabänderliches neues Recht zu betrachten. In Fällen dieser Art kann auch nicht etwa deswegen, weil das fremde Recht für ungerecht erkannt wird, eine Ausnahme behauptet werden. So wie nämlich ein rechtskräftiges richterliches Urtheil, selbst wenn es ungerecht ist, aufrecht erhalten werden muß, so sind auch die vollendetenWirkungen eines von einem anerkannten Landesherrn gegebenen Gesetzes nicht weiter anzufechten, und wollte man das Gegentheil annehmen, so würde daraus, bey den verschiedenen möglichen Meynungen der Gesetzgeber über Recht und Unrecht, eine äußerst gefährliche und drückende Unsicherheit des ganzen Rechtszustandes entstehen“.82
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