„feste juristische Prinzipien“ als Halt, „gesundeVernunft“, „Natur der Sache“ und „Billigkeit“ als Gefahr, usw.45 Hierhin gehört es daher auch, wenn das „positive Recht“ bei Savigny als „organisch“ verstanden wird, als ein durch „innere Notwendigkeit“ geordnetes Ganzes, und nicht als Chaos wie bei Thibaut, auch nicht als nur formal-wissenschaftlich ordnungsfähigeVielfalt von kontingenten faktischen Sätzen. „Der Systematiker muß sich also auf eine formale Einheit beschränken“, erklärt Thibaut konsequent,46 hier für das positive Recht einig mit führenden Autoren wie Hugo und Hufeland.47 An den Diskussionen zu Beginn des Jahrhunderts über System und die Frage, woher und wie einSystemdes positiven Rechts aufgebaut werden könne, wird dies gut sichtbar.48 Fasst man das positive Recht als organisch auf und die wahre Rechtstheorie als darin geborgen, so kann der Unterschied zwischenTheorie und Praxis nur einer im realen Akzent oder eben einer von zwei Elementen in einem übergeordneten Ganzen sein. Es werden nie zwei an sich getrennteWelten, inWechselwirkung zwar,aber doch getrennt,wie etwa bei Elvers 182849 und vielen Späteren.Auf diese wesensverbundeneWeise kann dann im Großen und Ganzen ein wissenschaftlicher Geist das Wesentliche dabei sein, wie für Savigny 1816 erwähnt.50 Praxis ist dann nicht nur geistlose Buchstabenanwendung, nicht nur Handwerk am gegebenen Recht, sondern Mitarbeit am Recht überhaupt, da auch sie richtigerweise stets die Gründe mitüberlegt und die Regeln mitgestaltet, statt sie nur buchstäblich und geistlos-sklavisch anzuwenden. Juristische Theorie wie Praxis werden daher „veredelt“ durch diesenwissenschaftlichen Geist. Sehr charakteristisch wird dann auch einpraktisches System joach i m rücke rt 251 45 Chr. Fr. Mühlenbruch 1828, s.u. im Anhang 1-1828. Die wichtige Untersuchung von H. Kiefner, Das Städelsche Kunstinstitut. Zugleich zu Mühlenbruchs Beurteilung eines berühmten Rechtsfalls, in,Quad. fiorentini 11/12(1983) 339-397(auch in ders., Ideal wird, was Natur war, 1997), geht auf diese Einleitung nur am Rande ein. 46 A.F.J.Thibaut, System des Pandekten-Rechts, 6.A. Jena 1823, § 7. 47 Dazu gut imVergleich M. Rohls, Kantisches Naturrecht und historisches Zivilrecht. Wissenschaft und bürgerliche Freiheit bei Gottlieb Hufeland (1760-1817), hier 150 ff. 48 Siehe meinen Überblick in J. Rückert, Heidelberg um1804 - oder: die erfolgreiche Modernisierung der Jurisprudenz durch Thibaut, Savigny, Heise, Martin, Zachariä u.a., in, Heidelberg im säkularen Umbruch.Traditionsbewußtsein und Kulturpolitik um1800, hg. von F. Strack, 1987, 83-116: Systemüberall. 49 Siehe näher im Anhang 1-1828. 50 Siehe oben bei Fn. 28.
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