Hegel bietet damit eine derVarianten vonTheoriedominanz aus substantieller Erkenntnis der Einheit von Theorie und Praxis. Er unterscheidet beides nur als Momente, ähnlich wie Savigny nur als Elemente. Es bedarf nun keiner genaueren Ausführung dieser philosophischen Diskussion.40 Vielmehr ist hier die Frage:Was kommt von dieser Diskussion bei den Juristen an, wie wird sie verwendet? Explizite Zitate und Bezugnahmen auf Kant-Gentz-Rehberg liegen mir nicht vor.Man kann jedoch sehr wohl vereinigende und trennende Verwendungen unterscheiden und eben darin verschiedene, d.h. philosophisch unterschiedene, Ausgangspositionen auch der Juristen erkennen. Sie haben auch diese Grundlagendiskussionen nicht bloß ‚juristisch‘ geführt.Auch konnten sie dazu bei den Römern offenbar nicht fündig werden – über Theorie und Praxis reden zwar die Griechen, philosophisch,41 aber nicht die Römer.42 Eine ganz andere Frage war die intensive, rückblickende Feststellung einer Methode der römischen Juristen, um die man sich bis heute bemüht.43 Wenn nun dieTheorie und Philosophie substantialistisch gefasst sind, also mit notwendigen Inhalten versehen, und dies auch in der praktischen Philosophie, dann ergibt sich notwendig auch einVorrang der Theorie bis hinein in die Praxis. Diese notwendigen Inhalte betreffen gewiß nicht die ganze Jurisprudenz in ihrem praktischen Detail, aber doch ihre jeweils tragenden Grundbegriffe. Das spricht nicht nur Savigny aus, etwa 1819/20. Der Methodengegensatz habe, wie erwähnt, Um nur eine, immerhin sehr zentrale und bekannte Stimme dazu zu nehmen - auch der Hallenser Pandektist Mühlenbruch sieht in seiner bekannten Schrift von1828das Problem ganz inVerbindung mit allgemeinen Fragen wie Sicherheit des Rechts, positives Recht als Zentrum, re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 250 40 Siehe den Art.Theorie, imHistWb (Fn. 38); zum Kontext wichtig immer noch N. Lobkowicz, Theory and Practice. History of a Concept from Aristotle to Marx, London 1967 (zum19. Jh. allerdings etwas knapp). 41 Siehe dazu nur den Artikel im HistWb (Fn. 38). 42 In den gängigen Überblicken zur römischen Jurisprudenz wird stets ihr im Ganzen praktischer Charakter betont. 43 Siehe nur W. Kunkel-M. Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, 13. a. 2001, 132 ff., 149 ff.;W.Waldstein- M. Rainer, Römische Rechtsgeschichte, 10.a. 2005, § 24. 44 Pandekteneinleitung fol.78r, bei Mazzacane (Fn.20) 195f., s.u.Anhangi - 1819/20. „in derThat eine viel tiefer gehende Bedeutung. Er steht nämlich in enger Verbindung mit einem Streit über die allgemeinstenAnsichten unsrerWissenschaft … Erklärung der innernVerbindung der beiderlei Gegensätze “44
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