1840 schließlich schrieb Savigny in die lange Vorrede zum ersten Band seines „System des heutigen Römischen Rechts“ eine Fülle von Formulierungen zumThemaTheorie und Praxis. Sie haben geradezu den Charakter eines Kommuniques in einer ihm besonders wichtigen Sache. Entstanden war dieVorrede nach recht ausführlichen Beratungen mit den wissenschaftlichen Freunden.Das kann man im Nachlass- Material gut verfolgen. Nach mehreren Entwürfen kam es zu sehr ausgewogenen und doch dezidierten Formulierungen:25 Savigny unterscheidet nun ein „zweyfaches Element des Rechts, das theoretische und das praktische“. Dies, also diese Doppelung, gehöre dem „allgemeinenWesen des Rechts selbst an“. DasWort Element ist wichtig; nur Elemente sollen es sein.Darin liegt der Gedanke einer Einheit, die sich zwar in zwei Elementen zeigt, die aber doch in ursprünglicher Einheit wurzelt und auch Einheit bleiben soll.Auch bei einiger unvermeidlicher Entfernung durch Arbeitsteilung dürfe daher die Theorie nie zu einemleeren Spiel, die Praxis nie zu einembloßen Handwerk herabsinken. Handwerk war das Stichwort für ein gewiß geschicktes Arbeiten, aber ein Arbeiten nicht aus Einsicht in die Gründe, sondern in unmittelbarer, schulmäßigerVerwertung der bekannten Resultate undTechniken. Das vollständige Zitat zeigt das näher: re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 244 Krause, Geschichte der Justiz- und Verwaltungsausbildung in Preußen und Deutschland, in, Juristenausbildung in Europa zwischenTradition und Reform, 2008, 95-125, siehe meine Rez. inBayrVerwBlätter 2010, 422 f. Unter zu ungeprüfter Übernahme der alten Polemiken leiden viele, im einzelnen verdienstvolle Arbeiten dazu, siehe U. Koch, Die Kritik preußischer Juristen an der Historischen Rechtsschule, Diss. jur.Tübingen 1955 (bei W. Schönfeld), s. z.B. S. 52, Savigny sei dem römischen Recht richtiggehend verfallen gewesen;U. Bake,Die Entstehung des dualistischen Systems der Juristenausbildung in Preußen,Diss. jur. Kiel 1971(bei H.Hattenhauer), auch Butz (Fn. 22), bes. stark nun wieder M. Bäumer, Die Privatrechtskodifikation im juristischen Universitätsstudium. Problemanalyse im Spiegel historischer Reformdiskussionen, 2008 (Diss. jur.Trier 2007/08) – eine leider oberflächliche und befangene Dissertation, auf die sich i.w. nun Krause stützt. Lehrreich etwa imVergleichW. Bleek, Von der Kameralausbildung zum Juristenprivileg, Berlin 1972. 25 Siehe Systemi,Vorrede S. xixf. „Die geistige Thätigkeit der Einzelnen in Beziehung auf das Recht kann sich in zwey verschiedenen Richtungen äußern: durch Aufnahme und Entwicklung des Rechtsbewußtseins im Allgemeinen, also durch Wissen, Lehren, Darstellen: oder durch die Anwendung auf die Ereignisse des wirklichen Lebens. Dieses zweyfache Element des Rechts, das theoretische und das praktische, gehört demnach dem allgemeinenWesen des Rechts selbst an. Es liegt aber in demEntwicklungsgang der neueren Jahrhunderte, daß diese
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