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re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 242 Savigny nennt den Unterschied erneut nicht theoretisch-praktisch, sondern wissenschaftlich-praktisch. Diese Beobachtung hat Gewicht. Es geht nämlich nicht um beliebigeTheorie, sondern umWissenschaft. In derTat war (und ist) nicht alles, was damals (und heute)Theorie heißt, auch Wissenschaft, damals also mit Kant, wie eingangs erwähnt, das Wissen um ‚innere Zusammenhänge‘. Das wird näher zu klären sein. 1821/22finden wir eine selbstbewußte Reaktion genau zu praktisch. In der methodischen Einleitung der Pandektenvorlesung, wie Savigny sie seit Berlin statt einer separaten Methodologie wie in Marburg und Landshut vortrug, heißt es: „Die genetische oder historische Methode“, also seine eigene Methode, „ist die eigentlich praktische“ und „nicht dieser entgegengesetzt.“Wieder nimmt er Einheit von Theorie und Praxis in Anspruch. Und nun verteidigt er seine theoretische Methode als die wahrhaft praktische. Die Passage könnte eine weitere Reaktion sein auf die Konkurrenz-Gründung des „Archiv für die civilistische Praxis“ von 1818; schon 1818/19 hatte er die praktische Methode erklärt und verworfen:21 Wieder stehtWissenschaft gegen Praxis. Näher noch als die AcP-Reaktion läge nun eine Reaktion auf bisher so nicht gesehene preußische Theorie-Praxis-Kämpfe von 1822: Der Unterrichtsminister, also Altenstein, hatte am16.1.1822 reskribiert, jede preußische Universität habe dem einheimischen Recht besondere Aufmerksamkeit zu widmen; am5.2. verlangte er jährlicheVorlesungen dazu, am22.6. wurde 19 Beruf 126f./Stern 145f. (Fn. 18). 20 Bei A. Mazzacane (Hg.), Friedrich Carl von Savigny.Vorlesungen über Methodologie 1802-1842( = Savignyana 2), Frankfurt a.M.1993,2. erw.a.2004, fol.80r/1.a.S.197. 21 Bei Mazzacane (Fn.20), fol. 78r, S. 195. „Das Studium des Römischen Rechts … Die Meisten haben sich dabey von jeher blos an das materielle(!) gehalten, an die Rechtsregeln nähmlich, die als lezte Resultate aus dem Römischen Recht hervorgehen, und die der Rechtspflege unmittelbar zugrunde gelegt werden können. Diese Resultate mit möglichster Klarheit undVollständigkeit auszusprechen, war ihr leztes Ziel, und wenn dabey die höheren wissenschaftlichen Anforderungen weniger beachtet wurden, so war auf der anderen Seite für das praktische Bedürfnis, wenigstens scheinbar gut gesorgt (praktische Methode)“. diese Annäherung der Theorie und Praxis ist es, wovon die eigentliche Besserung der Rechtspflege ausgehen muß, und worin wir vorzüglich [127] von den Römern zu lernen haben: auch unsere Theorie muß praktischer und unsere Praxis wissenschaftlicher werden, als sie bisher war. …“19

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