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Sehr dezidiert wird hier eine Entgegensetzung von praktischem und wissenschaftlichemStandpunkt abgelehnt, eineWesensgleichheit also bejaht.Wenig später, 1814, fordert Savigny positiv ein zugleich ein in der berühmten Schrift „Vom Beruf unserer Zeit …“. Die römischen Juristen preist er dort bekanntlich als Muster, aber eben wegen ihrerVereinigung von Theorie und Praxis: Wieder heißt der Unterschiedwissenschaftlich-praktisch. Savigny predigt dort im Anschluss auch geradezu eine Gemeinschaft der juristischen Wissenschaft, also der Juristen von gelehrtem Beruf, mit den praktischen Rechtsgelehrten. Er verspricht sich von dieser Annäherung vonTheorie und Praxis sogar die eigentliche Besserung der Rechtspflege und meint, gerade darin müsse man vorzüglich von den Römern … lernen: joach i m rücke rt 241 17 Ediert bei Rückert (Fn. 15) 430, zur Sache 112f.; weitere Edition jetzt bei Mazzacane (Fn. 20) 2.a. 2004. 18 Savigny, Vom Beruf …, Heidelberg 1814, 30 f. (bei J. Stern,Thibaut und Savigny, 1914 u.ö., 89). „So ist ihnenTheorie und Praxis eigentlichgar nicht verschieden, ihreTheorie ist bis zur unmittelbarsten Anwendung durchgebildet, und ihre Praxis wird stets durchwissenschaftliche Behandlung geadelt. In jedem [31] Grundsatz sehen sie zugleich einen Fall der Anwendung, in jedem Rechtsfall zugleich die Regel, wodurch er bestimmt wird, und in der Leichtigkeit, womit sie so vom allgemeinen zum besondern und vom besondern zum allgemeinen übergehen, ist ihre Meisterschaft unverkennbar. Und in dieser Methode, das Recht zu finden und zu weisen, haben sie ihren eigenthümlichsten Werth, darin den germanischen Schöffen unähnlich, dass ihre Kunst zugleich zu wissenschaftlicher Erkenntnis und Mittheilung ausgebildet ist, doch ohne die Anschaulichkeit und Lebendigkeit einzubüßen, welche früheren Zeitaltern eigen zu seyn pflegen“.18 „[126] …Aber diese Gemeinschaft unsrerWissenschaft soll nicht blos unter den Juristen von gelehrtem Beruf, den Lehrern und Schriftstellern, statt finden, sondern auch unter den praktischen Rechtsgelehrten. Und eben Falsche Ansichten der Gründlichkeit: 1. Große Masse des practischen Details durch Combination einzelner Fälle und Aufgaben – hierin inWahrheit kein Ziel [;] das mehr schädlich und verwirrend beim ersten Unterricht als lehrreich. 2. Verfolgung der historischen und antiquarischen Untersuchung bis in das feinste Detail – Beispiel – daher besonders der Ruf der Pedanterey dem gelehrten Römischen Recht entstanden – nothwendig Auswahl dessen, was in dem ganzen geschichtlich bedeutend ist. …“17

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