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Konstantin von Neurath,mit dem zusammen er von seinemVormund, dem Reichskammergerichtsassessor von Neurath inWetzlar, erzogen worden war und mit dem er auch das Marburger Studium angetreten hatte.Am1.April 1801 schrieb er: Theoretiker und Praktiker sollen also beide die Theorie haben und der Praktiker sein Amt dazu – Einheit und Gemeinsamkeit soll in Sachen Theorie und Praxis herrschen; Gegenbeispiele sollen nur zufällige Abweichungen sein. Diese Einheits-Linie hält Savigny bemerkenswert klar und kontinuierlich fest, wenn auch der Begründungshintergrund und die Sprache nicht immer gleich erscheinen. So heißt es 1808in der wichtigen, leider lange unbekannten Einleitung seiner einführenden Institutionen-Vorlesung beim Antritt der Landshuter Professur: re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 240 15 Bei Stoll (Fn. 9) I 203, siehe J. Rückert, Idealismus, Jurisprudenz und Politik bei Friedrich Carl von Savigny, Ebelsbach 1984, 157 Fn. 16 Eine um1800vielbemühte Anspielung, dazu genauer J.Rückert, Savignys Hermeneutik - Kernstück einer Jurisprudenz ohne Pathologie, in:Theorie der Interpretation vom Humanismus bis zur Romantik - Rechtswissenschaft, Philosophie,Theologie. Beiträge zu einem interdisziplinären Symposium in Tübingen 29. September bis 1.Oktober 1999, hg. von Jan Schröder, Stuttgart 2001, s. 287-327, hier 316-318. „Übrigens thust Du mir Unrecht, wenn Du mir ein ‚mitleidiges Lächeln‘ über die Praktiker zuschreibst. Ich denke mir die Sache so: derTheoretiker hat die Theorie, der Praktiker hat sie auch und noch sein Amt dazu: hat er die Theorie nicht, so ist das bloß zufällig, und ein Zufall, der ihn nicht einmal von den meisten Professoren… unterscheidet“.15 „In dieser Lage der Gesetzgebung nun, was ist zu thun für [7r] den Juristen? Diese Frage gewinnt hier [sc. in der jetzigen Lage mit viel Gesetzgebung] eine neue Ansicht. UnsereWissenschaft nämlich wird fast durchaus bearbeitet nicht um ihrer selbst willen, sondern für den äußeren Zweck der Rechtspflege.Wenn also auch wissenschaftlich betrachtet nur dem ursprünglichen Rechte ein eigener unabhängigerWerth zugeschrieben werden kann, so scheint es, daß für den praktischen Zweck gerade umgekehrt nur das neue Gesetzbuch ein ernstliches Studium verdiene.Allein solche Entgegensetzung des practischen und wissenschaftlichen Standpunctes ist nichtig und widersprechend. Denn alle Anwendung eines Gesetzes ist doch nur dem möglich, der es wahrhaft und gründlich kennt. Die gründliche Kenntnis eines abgeleiteten Rechts aber besteht in der historischen Zergliederung desselben, in der vollständigen Zurückführung auf seine Quelle, und man kann ohne Übertreibung von unsren neuen Gesetzbüchern sagen, daß nur der sie recht kennt, der sie besser kennt als ihreVerfasser. ...“16

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