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c la e s p ete r s on 213 1 Bertil Bengtsson, Om rättsvetenskapen som rättskälla, Tidsskrift for Rettsvitenskap 1-2/2002, s. 22. ber Claes, wenn wir anfangen über dieWissenschaftlichkeit „Ader Rechtslehre nachzudenken, kommen wir ja zu nichts Anderem mehr“. Diese Äußerung eines Professor-Kollegen fiel am Kopierer, als die Frage aufkam, ob man die Rechtswissenschaft als Wissenschaft betrachten könne.Wäre sie von einem Praktiker, einem Laien oder dem Angehörigen einer anderen Fachrichtung gefällt worden, hätte sie wohl kaumVerwunderung hervorgerufen. Das Erstaunliche in diesem Zusammenhang ist, dass es ein namhafterVertreter der rechtswissenschaftlichen Forschung war, der seine Sicht auf die Frage so formulierte.Wie sich zeigt, ist diese Auffassung unterWissenschaftlern alles andere als ungewöhnlich. Es herrscht also eine Unsicherheit in der Frage, ob das Rechtsstudium die wissenschaftlichen Anforderungen, die an ein Universitätsstudium gestellt werden sollten, erfüllt.Wenn aus irgendeinemAnlass über dieses Thema diskutiert wird, verweist man gewöhnlich auf den Nutzen der Rechtslehre für Richter, Anwälte und andere Juristen aus der Praxis. Es heißt dann, dass die Rechtswissenschaft einen praktischen Zweck erfülle, nämlich dem Juristen den Zugang zu einem bestimmten Rechtsgebiet zu erleichtern, oder „den rechtlichen Hintergrund eines juristischen Problems zu beleuchten.“1 Der bleibende Eindruck ist, dass sich dieVertreter der Rechtswissenschaft dabei wohler fühlen, ihreTätigkeit durch die Bedeutung für die Praxis zu identifizieren und zu rechtfertigen, als wissenschaftliche Gründe geltend zu machen. Es scheint also, als ob die Rechtsdogmatik, Hauptrichtung der RechtsTheorie und/oder Praxis. Einführung Zur Diskussion zwischen Julius Herrmann von Kirchmann und Friedrich Julius Stahl über dieWertlosigkeit der Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis.

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