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den14. Deutschen Juristentag.96 Der Rheinische Rechtsanwalt Hagen formulierte dabei 1859 eine bei Praktikern weit verbreitete Kritik. Die Pandektisten würden am zu „7/8antiquierten“ römischen Recht festhalten, dagegen aber das geltende Recht völlig vernachlässigen und so die Praxis bei der rechtlichen Erfassung der Probleme der beginnenden Industrialisierung sowie der völlig veränderten Lebens- und Verkehrsverhältnisse alleine lassen.97 Zunehmend klagten Professoren nun über das Fernbleiben der Studenten, die nur zwecks Ausfüllung der Hörerscheine erschienen, ansonsten das Universitätsstudium aber gering schätzten und sich bei Repetitorien auf das Staatexamen vorbereiteten. Die Professoren gingen vor diesem Hintergrund dazu über, den Gegenwartsbezug der Pandektenvorlesung zu betonen.Nach1871 und besonders nach der Wende zum Interventionsstaat im Jahr 1878 genügte das jedoch nicht mehr. Als Ernst Immanuel Bekker 1886 sein Pandektenlehrbuch herausgab, fragte er bereits zweifelnd: „Pandekten in dieser Gegenwart?“. Er versprach „gerade das ‚heutige’ Recht zur Darstellung“ zu bringen und legteWert darauf, die Gerichtspraxis hierbei eingehend berücksichtigt zu haben. Er ahnte aber wohl, dass die Zeit der Pandektisten vorbei war. Bereits ein Jahr zuvor, 1885, hatte er festgestellt: „KeineWissenschaft ist so wenig populär wie die unsre“.100 Die Pandektenwerke des 19. Jahrhunderts sollten aus mehreren Gründen stets mit Blick auf ihre Zielgruppe gelesen werden: Will man Auskunft über das, was Pandektisten als geltendes römisches Recht ansahen, so führen besonders Pandektenlehrbücher leicht in die Irre. Obwohl als Pandektenrecht fast durchweg ‚heutiges römisches Recht’ firmierte, folgt aus der propädeutischen Funktion der Pandektenvorlesung, dass oftmals antikes Recht in der Lehre betont wurde - aber eben ohne seine Fortgeltung zu behaupten. Auch die re cht swi s s e n scha f t al s j ur i st i sch e dok t r i n 102 96 Verhandlungen des 14. deutschen Juristentages, Jena 1878, dort Bd. I. 1, S. 3 ff. (Otto Gierke), s. 119 ff. (Rudolf Gneist), Bd. I. 2. 77 (Ludwig Fürst). 97 L. Hagen, Das juristische Studium, Köln 1859, S. 11, 14 ff. 98 Franz v. Liszt, Reform (Fn. 95), s. 15 ff. 99 Hierzu KnutWolfgang Nörr,Rechtsbegriff und Juristenausbildung. Bemerkungen zur Reformdiskussion im Kaiserreich und in derWeimarer Republik am Beispiel Preußens, ZNR1992, s. 217 ff. 100 Ernst Immanuel Bekker, Aus den Grenzmarken der geschichtlichen Rechtswissenschaft, ZRG RA6, 1885, S. 84. v i i . e rg e bn i s s e

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