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bewähren, ist daran gedacht, diese, modifiziert durch Erfahrungen, in das ABGB zu übernehmen.44 Als gegen Ende des 19. Jahrhunderts der Ruf nach einer Reform des ABGB immer lauter und dringender wurde, plädierten manche dafür, durch “zweckmäßige Sondergesetze” erste Reformschritte zu setzen, wodurch “die bereits feststehenden und als dringend empfundenen Postulate der modernenWirtschafts- und Sozialpolitik in möglichster technischerVollkommenheit schon jetzt zu verwirklichen” seien. Als Vorbild diente offenbar der Umstand, daß eine privatrechtliche Sondergesetzgebung “schon bisher geschah”.45 Da 1905 geschrieben, können damit nur gemeint sein: Ehegesetz 1870, Notwegegesetz und Ratengesetz 1896. Gleichfalls für “Spezialgesetze” plädierte eine nahezu zeitgleiche, aber der eben skizzierten entgegenstehende Meinung:46 Sie lehnt eine umfassende Teilnovellierung des ABGB ab, doch könne nichts gegen eine “Ergänzung des geltenden Rechts durch neues Recht” eingewendet werden, sie solle aber durch “Spezialgesetze” erfolgen. Dienen sie nach dieser Ansicht der Ergänzung des nahezu unverändert zu belassenden ABGB, so bei der vorauf referierten Meinung der mosaikartig vorgezogenen, später im Zuge einer großen Novellierung in das ABGB einzubauenden Reform. Als Reformgesetze anzusehen sind übrigens auch die Nebengesetze mit verfahrensrechtlichenTeilen. Ihnen mag grundsätzlich auch der Gedanke zugrunde gelegen haben, für die jeweilige Sachmaterie ein besseres Verfahrensrecht zur Verfügung zu stellen oder überhaupt die Grundeinsicht, durch ein solches ABGBRecht zu verbessern.47 Tatsächlich geschehen ist dies mit dem Todeserklärungsgesetz 1883. Statt ABGB-Recht zu ändern wurde d i e k o d i f i k at i o n u n d d i e j u r i s t e n 95 c) Ersatz einer ABGB-Reform 44 Auskunft Bundesministerium für Justiz. 45 Mayr, wie Fn 17, 156. 46 Till, wie Fn 17, 44. 47 Ebda., 42.

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